Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
1. Familiennachzug
Nach § 36 Absatz 2 Satz 1 AufenthG
in Verbindung mit § 28 Absatz 4 AufenthG
kann sonstigen Familienangehörigen eines Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis zum sogenannten Familiennachzug nur erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist.
Zwar gehört die Mutter, die zu ihrem erwachsenen Sohn nachziehen will, diesem Personenkreis an.
Allerdings setzt eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Absatz 2 Satz 1 AufenthG
voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann.
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft muss zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte (unbestimmter Rechtsbegriff) erforderlich sein, d. h. die familiäre Lebensgemeinschaft muss das geeignete und notwendige Mittel sein, um die außergewöhnliche Härte zu vermeiden.
Ein Härtefall ist beispielsweise gegeben bei besonderer Betreuungsbedürftigkeit infolge Krankheit, Behinderung, psychischer Not oder Pflegebedürftigkeit und wenn sonstige, auch außerfamiliäre Hilfen den persönlichen Bedürfnissen des Betroffenen qualitativ nicht ausreichend sind und die Betreuung tatsächlich und rechtliche gewährleistet wird. (vgl. BVERWG Aktenzeichen 10C1012 10 C 10/12
)
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist mir nicht bekannt, so dass ich keine Aussagen über die Erfolgschancen eines Antrages nach § 36 Abs. 2 AufenthaltsG
treffen kann.
2. Aufenthaltserlaubnis (Im Falle gut ausgebildeter Fachkraft)
Statt des auf Dauer angelegten Familiennachzugs kommt nur eine Aufenthaltserlaubnis in Betracht.
Die befristete Aufenthaltserlaubnis wird für längstens 3 Jahre erteilt.
Mit einer Aufenthaltserlaubnis können Sie nicht automatisch arbeiten, sondern nur, wenn diese die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit ausdrücklich enthält. In der Beschäftigungsverordnung ist geregelt, für welche speziellen Tätigkeiten und unter welchen Voraussetzungen eine Beschäftigung, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, ausnahmsweise erlaubt werden kann.
Nach Ablauf von 5 Jahren können Sie dann die Niederlassungserlaubnis, also eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis beantragen. (§ 9 AufenthG
)
Hält sich der Ausländer noch nicht in Deutschland auf, ist ein Antrag beim Auswärtigen Amt zu stellen. Der Antrag wird der zuständigen Ausländerbehörde mit der Bitte um Zustimmung zugeleitet. Die Entscheidung über die Erteilung des Einreisevisums trifft das Auswärtige Amt.
Hält sich der Ausländer bereits legal in Deutschland auf, ist der Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen. Das ist die Stadtverwaltung, wenn Sie in einem Stadtkreis oder einer Großen Kreisstadt wohnen und das Landratsamt, wenn Sie in einer kreisangehörigen Gemeinde wohnen.
Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, kann ich nicht abschließend beurteilen.
3. Vorübergehende Beschäftigungserlaubnis (Im Falle gering qualifizierten Ausländers)
Ausländern, die keine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung besitzen, kann zur Ausübung einer Beschäftigung in Deutschland eine vorübergehende Beschäftigungserlaubnis mit Einvernehmen der Agentur für Arbeit erteilt werden.
Aufgrund der gegebenen Informationen, ist eine Prognose nicht angebracht.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Aschenbrenner
(Rechtsanwältin)
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