Sehr geehrter Ratsuchender!
Vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich unter Berücksichtigung der von Ihnen erteilten Informationen und des von Ihnen gewählten Mindesteinsatzes in der gebotenen Kürze wie folgt beantworten möchte.
Hinsichtlich von Unterhaltsverfahren gilt der Anwaltszwang, allerdings nur bei Hauptsacheverfahren.
Bei Vaterschaftsanerkennungsverfahren ist nicht grds. ein Anwalt erforderlich. Allerdings ist es aufgrund der oft schwierigen Situation meist anzuraten, sich anwaltlich vertreten zu lassen.
Insofern bleibt zu sagen, dass hinsichtlich des Unterhaltsverfahrens die Wiederaufnahme durch einen Rechtsanwalt beantragt werden sollte.
26. Januar 2011
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11:03
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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