Sehr geehrte Ratsuchende,
der biologische Vater C ist nicht klärungsberechtigt im Sinne des § 1598a BGB
, hat also keine rechtliche Möglichkeit, die Vaterschaft gegen den Willen des Mutter und des rechtlichen Vaters feststellen zu lassen.
Der rechtliche Vater und auch das Kind können die Vaterschaft anfechten, allerdings ist dabei die zweijährige Frist des § 1600 b BGB
zu beachten, wobei die Frist ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem Umstände bekannt werden, die gegen die rechtliche Vaterschaft sprechen. Das Kind hat die Möglichkeit, ab Volljährigkeit anzufechten, falls Mutter und rechtliche Vater Fristen haben verstreichen lassen.
Bis zur Anfechtung haben Mutter und rechtlicher Vater das gemeinsame Sorgerecht.
Der biologische Vater hat bis zur Feststellung kein Umgangsrecht. Nur, wenn eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind aufgebaut worden ist, kann ggfs. nach § 1685 BGB
ein Umgangsrecht erstritten werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Diese Antwort ist vom 08.02.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Vielen Dank für die rasche Antwort.
Soweit ich weiss, kann doch auch C, wenn er eidesstattlich versichert, der leibliche Vater zu sein und A beigewohnt zu haben die Vaterschaft gegen B anfechten um B aus seiner rechtlichen Position zu verdrängen.
Ich müsste genau wissen, wann hier die Frist in diesem beschriebenen Fall für C für die Vaterschaftsanfechtung abgelaufen ist.
Ist es hier so, das die Frist mit dem zweiten Geburtstag des Kindes verstrichen ist?
Sehr geehrte Ratsuchende,
ist ist schon richtig, dass nach § 1600 BGB
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, ein Anfechtungsrecht haben kann. Aber hier ist dann zwingend Voraussetzung, dass zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater keine sozial-familiäre Beziehung besteht und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist. Diese sozial-familiäre Beziehung ist also der entscheidene Punkt, der zumindest nach Ihrer derzeitigen Sachverhaltsschilderung nicht zugunsten des leibnlichen Vaters beantwotet werden kann.
Sollten hingegen Anhaltspunkte, die aber so derzeit auch nicht ansatzweise entnommen werden können, vorliegen, wäre die zu beachtene Frist des § 1600 b BGB
zwei Jahre; die von Ihnen genannte einjährige Frist gilt lediglich für Behörden im Rahmen von Verfahren nach §§ 1600
I Nr. 2, 1592 BGB
.
Die Geburtstag des Kindes ist dabei nicht allein entscheidend. Entscheidend ist allein der Zeitpunkt, an dem die Umstände bekannt geworden sind. Dieses KANN zwar dann ab Geburt beginnen (dann wäre mit dem zweiten Geburtstag die Frist auch abgelaufen), KANN aber auch sehr viel später sein, wenn der leibliche Vater nämlich erst später die Kenntnis hatte.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Sehr geehrte Ratsuchende,
offenbar gibt es mit dem Gebühreneinzug Schwierigkeiten. Bitte beseitigen Sie bestehende Probleme.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle