Sehr geehrter Fragesteller,
die Familienversicherung endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, spätestens mit dem Ende der Mitgliedschaft. Endet die Versicherung des Mitgliedes und deshalb auch die Familienversicherung, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein nachgehender Leistungsanspruch für längstens einen Monat (kann hier nicht geprüft werden). Wer sich nach dem Ausscheiden aus der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig weiter versichern will, muss dies innerhalb der nächsten drei Monate tun. Danach erlischt der Anspruch auf Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung.
Der Umstand, dass die Versicherung die kieferorthopädische Behandlung genehmigt hat, bindet Sie nur, wenn die Versicherung fortbesteht.
Insoweit die Familienversicherung rechtmäßig endete, bleibt Ihnen nur die freiwillige ges. Versicherung, weil eine private in Kenntnis der Kosten für die Behandlung wohl den Antrag nicht annimmt oder diese Position ausklammert.
Ich hoffe meine Antwort hilft Ihnen weiter und gibt eine erste Orientierung.
Mit freundlichen Grüssen
RA Oliver Martin
Hallo,
darf denn die Kasse mir im November mitteilen, das mein Sohn "rückwirkend" zum 31.08.06 aus der Mitgliedschaft entlassen wurde. Muß die Kasse mir nicht eine bestimmte Frist gewären in der ich mich entscheiden kann und während der mein Sohn einen gewissen Versicherungsschutz genießt.Mittlerweile habe ich auch Widerspruch gegen den Bescheid der Kasse eingelegt, da ich es als unzumutbar empfinde, das laut Kasse die Frist zur freiwilligen Weiterversicherung zum 01.12.06 endet, ich darüber aber erst im November informiert worden bin und somit eigentlich keine Wahl habe. Zumal laut Jugendamt mein Exmann diese Kosten tragen müsste, da er ja laut Kasse den überwiegenden Unterhalt für meinen Sohn stellt.
Sehr geehrter Fragesteller,
wie bereits gschildert endet die Familienversicherung mit dem Wegfall deren Vorausetzungen. Tatsächlich ist in Ihrem Fall die Mitteilung über das Ende der Versicherung sehr spät zugestellt worden, so dass durchaus von einer unbillig kurzen Frist zur Entscheidung über die Fortführung der ges. Versicherung ausgegangen werden kann.
Sie Schreiben, Sie hätten "Widerspruch" eingelegt, dann dürfte es sich bei dem "Schreiben" um einen Bescheid handeln. Bitte prüfen Sie deshalb, ob Ihr Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet, und wogegen sich der Widerspruch genau richtet. Gehen Sie kein Risiko ein und konsultieren Sie mit allen Unterlagen vor dem Ablauf der 3-Monatsfrist einen Anwalt. Unterschätzen Sie nicht die Gefahr am Ende ohne Versicherungsschutz dazustehen.
Ob das Handeln der Versicherung "unzumutbar" ist, hängt nicht zuletzt von der bisherigen Korrespondenz und damit vom Einzelfall ab.
Die Frage wer die Kosten für diese Versicherung letztlich zu tragen hat, spielt keine Rolle bei der Wahl derselben.
Eine konkrete Antwort zum Eirfolg Ihres Vorgehens kann ich ohne Einsicht in sämtliche Unterlagen, insbesondere den Bescheid nicht abgeben. Es ist durchaus denkbar, dass auch ein Kollege nach Durchsicht dieser Unterlagen, diesen nicht prognostizieren kann, weil der Sache ein nicht unerhebliches Prozessrisiko immanent ist. Wählen Sie deshalb im Interesse Ihres Kindes den sicheren Weg, d.h. den mit grantiert durchgehendem Versicherungsschutz, weil die mit erheblichen Kosten verbundene Behandlung Ihres Sohnen uU bei privaten Versicherern Probleme aufwerfen wird und die Prüfung der Antragsunterlagen Zeit benötigt.
Mit freundlichen Grüssen
RA Oliver Martin