Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Gegen den Arzt können Sie einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machen, wenn diesem nachgewiesen werden kann, dass er bei der Behandlung entweder den medizinischen Standard (Facharztstandard) nicht eingehalten hat oder eine ordnungsgemäße Aufklärung unterlassen hat und es dadurch zu einem Schaden gekommen ist.
Ist dies möglich, hat der Arzt die Schäden zu ersetzen, die kausal auf die Pflichtverletzung zurückzuführen sind. Dies betrifft in Ihrem Fall z.B. die Folgen der Faltenunterspritzung, der Komplikationen aber auch etwaige zurechenbare Folgeschäden.
Zudem besteht in diesen Fällen ein Anspruch auf Schmerzensgeld. Schmerzengeld soll einen angemessenen Ausgleich sowie eine Genugtuungsfunktion für die erlittenen Schmerzen und Beschwerden haben. Daher kommt es hinsichtlich der Angemessenheit immer auf den individuellen Einzelfall an. Dafür ist insbesondere entscheidend, von welcher Art und welcher Dauer die Verletzungen sind.
Da in Arzthaftpflichtfällen bei der Durchsetzung der Ansprüche sowohl medizinische, als auch rechtliche Gesichtspunkte zusammen greifen, ist es für die Verfolgung von Ansprüchen entscheidend, zunächst einmal den Sachverhalt aufzubereiten und diesen sodann unter rechtlichen Gesichtspunkten, aber insbesondere auch durch einen medizinischen Sachverständigen prüfen zu lassen.
Dazu sind am Anfang immer die vollständigen Behandlungsunterlagen von den beteiligten Ärzten anzufordern, zu prüfen und der sich daraus ergebende Sachverhalt durch einen Gutachter auf die Einhaltung des medizinischen Facharztstandards zu überprüfen. Für die Begutachtung bietet es sich an, je nach dem konkreten Einzelfall, die Krankenkasse, die Schlichtungsstelle, einen Privatgutachter oder direkt einen gerichtlichen Gutachter einzuschalten. Das weitere Vorgehen richtet sich nach den daraus gewonnenen Ergebnissen.
In Ihrem Fall ist insbesondere ein besonderes Augenmerk auf die rechtliche Prüfung der erfolgten Aufklärung über die Risiken und möglichen Komplikationen zu richten. Denn so ist festzustellen, dass bei Schönheitsoperationen eine Aufklärung zumeist nicht ordnungsgemäß erfolgt, was die Anspruchsdurchsetzung erleichtert.
Hinsichtlich der von Ihnen nachgefragten Höhe eines Schmerzensgeldes hatte ich bereits ausgeführt, dass dieses ohne diese Vorarbeit und Kenntnis der Umstände nur schwer beziffert werden kann. Bei den von Ihnen geschilderten Beschwerden in Form des Eingriffs selbst, der eingetretenen Schwellungen, Verhärtungen und Vereiterungen in einem Zeitraum von bis zu einem Monat sowie den damit einhergehenden Schmerzen würde ich ein Schmerzensgeld im Bereich von bis zu 2.500,00 € als angemessen erachten. Die Beeinträchtigung der Weihnachtszeit sowie des Urlaubs ist dabei als Schmerzensgeld erhöhend zu werden; zudem habe ich zugrunde gelegt, dass kein Dauerschaden eingetreten ist.
Denn so wurde z.B. bei der fehlerhaften Entfernung eines Tattoos mit der Folge von eitrigen Entzündungen und einer Vernarbung von dem AG Bocholt (Az. 4 C 121/04
) ein Schmerzensgeld von 1.500,00 € für angemessen erachtet. Das LG Kassen (Az. 2 O 427/06
) hielt bei einer misslungenen kosmetischen Behandlung von Gesichtspigmenten mit der Folge von Brenn-Schmerzen sowie neu aufgetretenen dunklen Hautflecken ein Schmerzensgeld von 3.000,00 € angemessen; das LG Köln (25 O 63/00
) hielt in einem ähnlichen Fall mit Narbenbildung 4.000,00 € für angemessen. Bei der Vergleichbarkeit dieser Fälle war zu berücksichtigen, dass jeweils ein Dauerschaden eingetreten war.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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