ich bitte um Beurteilung der unten stehenden Fragen bzgl. des nachfolgenden Sachverhaltes:
Person A ist seit über 30 Jahren mit Person B verheiratet. Person A verdient ca. 100k EUR p.a., Person B hingegen nur ca 10k EUR. Demnach hat Person A die Steuerklasse 3, beide werden noch heute gemeinsam veranlagt.
Die Genannten haben sich vor 15 Jahren getrennt, jedoch nicht scheiden lassen. Person B wohnt im gemeinsamen Eigentum, Person A ist vor 15 Jahren ausgezogen und hat eine Wohnung gekauft. Jedoch ist dieser noch bei Person B gemeldet.
Fragen:
1. Die (immer noch) Verheirateten A und B leben seit 15 Jahren nicht mehr zusammen. Zudem ist A seit längerer Zeit mit einem anderen Lebensgefährten liiert, die ebenfalls in der besagten Wohnung lebt. Entfallen somit eindeutig die steuerrechtlichen Voraussetzungen für die Steuerklasse 3 des A?
2. Hätte eine anonyme Anzeige beim Finanzamt unweigerlich eine Prüfung der bisherigen Steuerbescheide zur Folge?
3. Mit welchen Konsequenzen haben A&B, resp. A, zu rechnen?
Ich möchte höflich darauf hinweisen, dass ich nicht in der Lage bin einen höheren Einsatz zu leisten da ich Berufsanfänger bin.
Aus diesem Grunde reicht mit aus, in absolut kurzen und formell freien Stichworten die Antwort zu erfahren.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
1. Die (immer noch) Verheirateten A und B leben seit 15 Jahren nicht mehr zusammen. Zudem ist A seit längerer Zeit mit einem anderen Lebensgefährten liiert, die ebenfalls in der besagten Wohnung lebt. Entfallen somit eindeutig die steuerrechtlichen Voraussetzungen für die Steuerklasse 3 des A?
Ja. Da Voraussetzung dafür ist das nicht getrennt lebend der Ehegatten. Ehegatten leben dauernd getrennt, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse auf Dauer nicht mehr besteht. Leben Eheleute jedoch i. S. von § 1567 Abs. 1 BGB
getrennt, so schließt dies ein dauerndes Getrenntleben gem. § 26 Abs. 1 regelmäßig mit ein (BFH VI R 190/82
v. 13. 12. 85, BStBl II 86, 486
; EStR 26 Abs. 1; EStH 26„Getrenntleben").
2. Hätte eine anonyme Anzeige beim Finanzamt unweigerlich eine Prüfung der bisherigen Steuerbescheide zur Folge?
Ja, damit ist zu rechnen. Hinweis: bei Steuerhinterziehung beträgt die Verjährung 10 Jahre.
3. Mit welchen Konsequenzen haben A&B, resp. A, zu rechnen?
Strafanzeige, Nachzahlung der nicht entrichteten Steuer + erhebliche Zinsen.
Es müsste über die Möglichkeit, eine strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO
) nachgedacht werden. Bei Interesse nehmen Sie bitte Kontakt mit meinem Büro auf.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.
Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M. Fachanwalt für Migrationsrecht