Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Antwort hängt davon ab, ob Sie sich in einem IN-Verfahren (Regelinsolvenz) oder einem IK-Verfahren (Verbraucherinsolvenz) befinden.
1.) IN-Verfahren:
Der Insolvenzverwalter hat einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugbriefs gegen den Gläubiger aus § 166 I InsO
in Verbindung mit § 242 BGB
. Dies wurde zuletzt durch Urteil des OLG Stuttgart vom 26.06.2012 (Aktenzeichen 6 U 45/12
) bestätigt. Der Insolvenzverwalter kann diesen Anspruch zwar im Rahmen der Veräußerung an Sie abtreten. Da Sie jedoch finanziell eingeschränkt sind, sind Sie in einer eventuellen gerichtlichen Durchsetzung eingeschränkt.
Daher mein Rat: Lassen Sie den Insolvenzverwalter die Herausgabe durchsetzen bevor Sie das KFZ übernehmen.
Einzige Einschränkung: Der Anspruch des Insolvenzverwalters besteht nicht, wenn der Darlehensgeber ein Teilnehmer eines Systems nach § 1 Abs. 16
des Kreditwesengesetzes ist. Diese Information erhalten Sie vom Insolvenzverwalter oder vom Gläubiger direkt. In diesem Fall wäre nach 2.) zu verfahren.
2.) IK-Verfahren:
Hier steht dem Treuhänder nach § 313 III 1 InsO
kein Verwertungsrecht zu. Zur Verwertung ist der Gläubiger direkt zuständig.
Daher mein Rat: wenden Sie sich an den Darlehensgeber und übernehmen Sie das KFZ von ihm.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
, J.D. (USA) Daniel Christmann, Rechtsanwalt
Antwort
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