Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Nach Ihren Schilderungen und der offenbar eindeutigen Klausel in Ihrem Arbeitsvertrag, ist der Erfüllungsort der Arbeitsleistung Ihr Wohnort, sodass Sie dort Ihre Arbeitskraft anbieten müssen. Da sich aus Ihrem Arbeitsvertrag ergibt, dass Sie ausschließlich im Home Office beschäftigt sind, haben Sie einen Anspruch auf Beschäftigung an diesem Arbeitsplatz. Anders wäre dies nur, wenn in Ihrem Arbeitsvertrag eine Klausel enthalten wäre, die eine anderweitige Einsetzung an einem anderen Arbeitsort ermöglicht.
Vorliegend kann der Arbeitgeber auch nicht aufgrund seines Direktionsrechts bestimmen, wo Sie eingesetzt werden, da Ihr Arbeitsvertrag und somit die entsprechende Regelung vorrangig ist. Es kommt insoweit auch keine Bestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB
in Betracht.
Eine Erstattung der Reisekosten steht Ihnen dann zu, wenn die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitgeber eine Dienstreise darstellen. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte vorübergehend beruflich tätig wird. Die regelmäßige Arbeitsstätte ist bei Ihnen der Wohnort, sodass die Reisekosten zu erstatten sind. Bezüglich der Arbeitszeit gilt, dass diese bei Verlassen des Home Office beginnt, sobald sie zu einem auswärtigen Termin aufbrechen. Dies dürfte in Ihrem Fall auch auf die Fahrten zwischen Home Office und Sitz des Arbeitgebers zutreffen, wobei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte üblicherweise nicht als Arbeitszeit anerkannt werden. Es kommt hier darauf an, ob der Sitz des Arbeitgebers ebenfalls als Arbeitsstätte zu qualifizieren ist. Vorliegend sehe ich dies aufgrund der Regelung in Ihrem Arbeitsvertrag nicht als gegeben an. Sie sollten sich hierzu aber erkundigen, ob nicht interne Firmenrichtlinien etwas anderes vorsehen. Oftmals besteht eine interne Regelung, dass Tätigkeiten am Sitz des Arbeitgebers sowie die Fahrten dorthin nicht als auswärtige Tätigkeit anerkannt werden.
Sollte Ihr Arbeitgeber weiterhin darauf bestehen, dass Sie mehrmals wöchentlich nach Frankfurt pendeln, ist dies nach dem geschilderten Sachverhalt nur mittels einer Änderungskündigung oder einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag möglich.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
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