Sehr geehrter Ratsuchender,
die Antworten auf Ihre Fragen 1-6 können Sie auf Basis des nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen BMF-Schreibens (BMF, 18.11.2009, IV C 6 - S 2177/07/10004) ersehen:
Ein Fahrtenbuch soll die Zuordnung von Fahrten zur betrieblichen und beruflichen Sphäre ermöglichen und darstellen. Es muss laufend geführt werden.
Ein elektronisches Fahrtenbuch ist anzuerkennen, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse wie aus einem manuell geführten Fahrtenbuch gewinnen lassen. Beim Ausdrucken von elektronischen Aufzeichnungen müssen nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten Angaben technisch ausgeschlossen, zumindest aber dokumentiert werden (BFH-Urteil vom 16.11.2005, BStBl 2006 II S. 410
).
Ein Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Es muss die Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben (BFH-Urteil vom 9.11.2005, BStBl 2006 II S. 408
). Das Fahrtenbuch muss mindestens folgende Angaben enthalten (vgl. R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 3 LStR 2008): Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen betrieblich/beruflich veranlassten Fahrt, Reiseziel, Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner. Wird ein Umweg gefahren, ist dieser aufzuzeichnen. Auf einzelne dieser Angaben kann verzichtet werden, soweit wegen der besonderen Umstände im Einzelfall die betriebliche/berufliche Veranlassung der Fahrten und der Umfang der Privatfahrten ausreichend dargelegt sind und Überprüfungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt werden.
Daraus folgt zu:
1. ja
2. es ist der Gesamtkilometerstand zu erfassen
3. es sind keine anderslautenden Vorschriften zu ersehen
4. nein, tatsächliche Aufzeichnung, keine fiktiven Werte
5. ja
6. ja
7. nein, die Rechtsprechung verwirft unangemessen hohe Anforderungen der Finanzämter immer häufiger. So hat der BFH (BFH, Urt. v. 10.04.2008 - VI R 38/06
) entschieden, dass "kleinere" Mängel noch nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1 %-Regelung führen".
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben und wünsche noch einen angenehmen Tag!
Hallo,
vielen Dank für Ihre Antworten.
Antworten auf Frage 2 und 4 sind noch nicht ganz klar:
Frage 2: Kann ich auf volle km nun auf- bzw. abrunden?
Frage 4: Wie muss ich konkret diese Fahrt erfassen:
... wenn ich von der Geschäftsfahrt gleich nach Hause fahre
(und nicht den Umweg über das Geschäft mache)?
Vielen Dank
zu 2
Soweit ich weiß, zeigen Gesamtkilometerzähler immer nur volle Kilometerwerte an. Tragen Sie einfach den Wert, der im Instrumententräger Ihres Fahrzeuges gezeigt wird, ein.
zu 4
Fahren Sie im Auftrag des Arbeitgebers zu wechselnden auswärtigen Tätigkeitsstätten, so sind de Fahrten zu diesen nach aktueller Rechtsprechung (BFH Beschluss vom 17.07.2008 - VI B 15/08
(NV)) betrieblich veranlasst und nicht als private Fahrt zu erfassen.