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Extrem streitbare Scheidung

31. Mai 2012 07:48 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Claudia Bertram

Mein deutscher Noch-Ehemann, der im Ausland (Dubai) lebt, fuehrt einen unglaublichen Scheidungskrieg gegen mich. Ich wurde in meiner Ehe schwer misshandelt, hatte dies auch bei der Staatsanwaltschaft angezeigt, aber da es bei haeuslicher Gewalt keine wirklichen Beweise gibt, wurde das in der 2. Instanz eingestellt.

Es gibt in keiner Weise eine Moeglichkeit einer aussergerichtlichen Einigung, auf der anderen Seite geht es um so hohe Streitwerte, dass ich diese nicht gerichtlich einklagen kann. Ich kann noch keine Prozesshilfe in Anspruch nehmen, kann diese Prozesse aber auch nicht fuehren, alleine die Anwaltskosten kann ich schon nicht mehr begleichen.

Er will jetzt die Scheidung, in die ich gerne einwillige, aber nur, wenn es auch eine faire Loesung in allen anderen Bereichen gibt.

Frage 1
Kann ich die Scheidung so lange verweigern, bis es zu einer umfassenden Loesung gekommen ist? Gibt es hier entsprechende Paragraphen? Wenn ich einmal geschieden bin, werde ich gar nichts mehr erreichen koennen. Kann ich dies bei Gericht als Bedingung anbringen?

Frage 2:
Ich halte diese Verhandlungen mit dem Mann beim Amtsgericht nicht aus (er fuehrt sich immer auf wie ein Irrer), wie lange kann ich hier meine Teilnahme verweigern, mich nur von meinem Anwalt - mit Attest, dass mir die psychische Belastung zu viel ist - vertreten lassen, bis das alles geklaert ist und es dann "nur noch" die Scheidungsurkunde zu unterschreiben gibt?

Frage 3
Gibt es die Moeglichkeit, einen Scheidungspartner, der sich so extrem unfaier verhaelt, zwangsweise zu einem Schiedsrichter zu bringen? Es kann nicht sein, dass ich mich als Mutter von 2 Kindern hier bis zu Hartz IV streiten muss. Und es kann auch nicht sein, dass mir zugemutet wird, generell auf alles zu verzichten.

Sehr geehrte Fragestellerin,

leider können Sie keine Bedingung stellen, daß das Gericht die Ehe erst scheidet, wenn Sie eine faire Lösung gefunden haben. Grundsätzlich wird eine Ehe aber erst geschieden, wenn alle Folgesachen geregelt sind. Sie müssen daher über Ihren Anwalt einen Antrag auf die Vermögensauseinandersetzung, sprich den Zugewinnausgleich stellen, damit dies mit der Ehesache verbunden wird. Dann wird die Ehe erst geschieden, wenn alles andere auch geregelt ist. Von hier aus ist nicht nachvollziehbar, weshalb Sie keinen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe diesbezüglich stellen können.
Es kann allerdings eine Abtrennung der Ehescheidung auf Antrag einer der Ehepartner erfolgen, wenn die Angelegenheit ungebührlich lange hinauszieht und dies eine unzumutbare Härte für den anderen darstellen würde, § 140 V FamFG . Als Richtwert für die gewöhnliche Dauer eines Scheidungsverfahrens ist von der Rechtsprechung eine Dauer von 2 Jahren angesehen. Es hat aber auch schon Fälle gegeben, in denen Verfahren erst abgetrennt wurden, wenn die gewöhnliche Verfahrendauer um mehr als das Doppelte überschritten wird. Sie haben also gute Chancen, die Ehescheidung hinauszuzögern, wenn Sie den Zugewinn oder andere Folgesachen gerichtlich mit geltend machen.

Grundsätzlich sollte es unter Vorlage eines ärztlichen Attest problemlos möglich sein, Sie von der Teilnahme an den Verhandlungen grundsätzlich zu entbinden, wenn diese eine zu große psychische Belastung für Sie darstellen. Die Ehescheidung wird am Ende durch einen Beschluß verkündet, zu unterschreiben brauchen Sie dabei nichts.
Ob eine zwangsweise Vorführung des Ehepartners in Ihrem Fall möglich ist, kann von hier aus leider nicht beurteilt werden. Aufgrund der großen Entfernung ist allerdings davon auszugehen, daß Ihr Ehemann nicht vor Gericht erscheinen muß.
Allerdings ist Ihre 3. Frage ungewöhnlich, wenn Sie unter 2. fragen, ob Sie von der Teilnahme entbunden werden können, denn ich hatte Ihre 2. Frage dahingehend verstanden, daß Sie Ihrem Ehepartner nicht begegnen wollten und daher von der Teilnahme am Termin entbinden werden wollte.

Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick im Rahmen einer Erstberatung, die dieses Portal bieten soll, gegeben zu haben und darf Sie darauf hinweisen, daß eine völlig andere Beurteilung erfolgen kann für den Fall, daß Sie wichtige Details weggelassen haben.
Sollten Sie noch eine Frage haben, können Sie gern die kostenlose Nachfragefunktion nutzen.

Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.

Gleichzeitig wünsche ich Ihnen für Ihre Zukunft alles Gute!

Mit freundlichen Grüßen
Claudia Bertram

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