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Exfrau mit neuem Kind

1. März 2007 10:30 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren.

Ich habe im September 2001 geheiratet, im Dezember 2001 kam unsere gemeinsame Tochter zur Welt. Im November 2002 zog ich aus der gemeinsamen Wohnung aus und lebte von da an wieder bei meinen Eltern. Trotz Einleitung der Scheidung ihrerseits wurden wir erst Dezember 2005 vom Amtsgericht geschieden. In der Zwischenzeit zahlte ich brav EU und KU in Höhe von ca. 700€.

Sie zog 2003 mit unserem Kind zuerst in eine 320km entfernt liegende Stadt, danach, 2004, von dort in die nächste Stadt, auch wieder 330km entfernt, von mir zuhause waren das dann ca. 500km. Ein vernünftiger Kindsumgang kam, wenn überhaupt, nur ca. alle 4-5 Wochen zustande.

Jetzt hat meine Exfrau einen neuen Partner, mit dem sie allerdings nicht zusammenlebt, der aber eine Wohnung im selben Gebäude und derselben Etage bezog. Sie wurde Anfang 2006 schwanger, zog mit ihrem Freund und unserem Kind wieder zurück in meine Gegend (30km entfernt), auch wieder mit getrennten Wohnungen. Im Dezember 2006 kam nun das neue Kind zur Welt und sie behauptet, der neue LP würde in kürze wieder in seine Heimat zurückgehen und von einer Beziehung wolle er nichts mehr wissen.
Allerdings hat er vor kurzem eine neue Arbeit begonnen.

Das 14-tägige Besuchsrecht wird jetzt mal mehr, mal weniger eingehalten, kurzfristige Absagen kamen und kommen immer von meiner Exfrau.

Nun meine Frage:
Ich bin berufstätig (1650€ netto/mtl.), lebe mit einer neuen Partnerin (ALG2-Empfängerin) in einer gemeinsamen 2 Zimmerwohnung.
Den KU zahle ich natürlich gerne weiter, aber wie sieht es mit dem EU aus?
Wie lange muss ich denn jetzt noch zahlen?
Schließlich kann sie ja jetzt wegen dem neuen Kind nicht einmal mehr Halbtags arbeiten gehen. Sie hat auch keinen Schulabschluss und auch keine Ausbildung gemacht.

Wie hoch stehen meine Chancen, wenn ich meine Tochter zu mir holen möchte (diesen Wunsch hatte sie selbst gegenüber ihrer Mutter geäußert)?

Erwarte gespannt Ihre Antwort,

Mit freundlichen Grüßen

1. März 2007 | 11:36

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

die Frage, wie lange Sie noch Unterhalt zu zahlen haben, kann pauschal nicht beurteilt werden.

Grundsätzlich ist Ihre Frau nach der derzeitigen Rechtslage bis zum 8.Lebensjahres Ihres Kindes nicht verpflichtet einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ab dem 13. Lebensjahr wird dann eine Ganztagstätigkeit von Ihr erwartet. Diese Altersangaben sind jedoch nicht feste Zahlen, sondern können je nach Einzelfall und Gericht auch variieren.

Das nichteheliche Kind bleibt dabei unberücksichtigt. Kann Ihre EX-Frau deswegen nicht arbeiten, kann dieses nicht zu Ihren Lasten gehen. Das Gesetz spricht insoweit auch von der Betreuung gemeinsamer Kinder.

Nach der zu erwartenden Reform des Unterhaltsrechtes werden die oben genannten Anforderungen noch erhöht. Von Ihrer Ex-Frau wird dann erwartet, dass diese sogar eine Ausbildung absolviert, um für ihren eigenen Unterhalt sorgen zu können. Sie ist dann auch gehalten Betreuungsangebote für das Kind wahrzunehmen, um zu arbeiten.

Zur Zeit müsste Ihre EX-Frau allein wegen der gemeinsamen Tochter noch nicht arbeiten. Deswegen würde Ihr ein Unterhaltsanspruch zustehen.

ABER: auch der Vater des nichtehelichen Kindes ist Ihrer EX-Frau zum Unterhalt verpflichtet, so dass Sie auch nur noch anteilig zum Unterhalt verpflichet wären.

Bei der Höhe des Unterhaltes spielt natürlich auch die Beziehung zum Vater den nichtehelichen Kindes eine Rolle. Dieses kann zu einer weiteren Minderung, wenn nicht sogar zum Ausschluss des Unterhaltes führen.


Sie kommen nicht umhin, die Angelegenheit vor Ort mit einem Kollegen zu erörtern, wenn nicht eine ernehmliche Lösung mit der EX-Frau erzielt werden kann. Dabei muss natürlich der Unterhalt gegen den nichtehelichen Vater berechnet werden, um zum einen diesen Anteil zu kennen und auch die Beziehung insgesamt berücksichtigt werden.

Wenn Sie sich mit der Kindesmutter einig sind, kann die Tochter natürlich bei Ihnen leben.

Kann keine Einigung herbeigeführt werden, wird es ein Gericht entscheiden und dann kommt es Vorrangig auf das Kindeswohl an. Sie müssten dann in einem Verfahren darlegen, dass es neben dem Wunsch der Tochter auch deren Wohl entspricht, wenn diese jetzt bei Ihnen lebt.

Lebt das Kind bei Ihnen, ändert sich natürlich auch die Beurteilung des Ehegattenunterhaltes. Dann muss Ihre EX-Frau arbeiten, da sie ein gemensames Kind nicht mehr zu betreuen hat.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


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