Sehr geehrter Ratsuchender,
die Frage, wie lange Sie noch Unterhalt zu zahlen haben, kann pauschal nicht beurteilt werden.
Grundsätzlich ist Ihre Frau nach der derzeitigen Rechtslage bis zum 8.Lebensjahres Ihres Kindes nicht verpflichtet einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ab dem 13. Lebensjahr wird dann eine Ganztagstätigkeit von Ihr erwartet. Diese Altersangaben sind jedoch nicht feste Zahlen, sondern können je nach Einzelfall und Gericht auch variieren.
Das nichteheliche Kind bleibt dabei unberücksichtigt. Kann Ihre EX-Frau deswegen nicht arbeiten, kann dieses nicht zu Ihren Lasten gehen. Das Gesetz spricht insoweit auch von der Betreuung gemeinsamer Kinder.
Nach der zu erwartenden Reform des Unterhaltsrechtes werden die oben genannten Anforderungen noch erhöht. Von Ihrer Ex-Frau wird dann erwartet, dass diese sogar eine Ausbildung absolviert, um für ihren eigenen Unterhalt sorgen zu können. Sie ist dann auch gehalten Betreuungsangebote für das Kind wahrzunehmen, um zu arbeiten.
Zur Zeit müsste Ihre EX-Frau allein wegen der gemeinsamen Tochter noch nicht arbeiten. Deswegen würde Ihr ein Unterhaltsanspruch zustehen.
ABER: auch der Vater des nichtehelichen Kindes ist Ihrer EX-Frau zum Unterhalt verpflichtet, so dass Sie auch nur noch anteilig zum Unterhalt verpflichet wären.
Bei der Höhe des Unterhaltes spielt natürlich auch die Beziehung zum Vater den nichtehelichen Kindes eine Rolle. Dieses kann zu einer weiteren Minderung, wenn nicht sogar zum Ausschluss des Unterhaltes führen.
Sie kommen nicht umhin, die Angelegenheit vor Ort mit einem Kollegen zu erörtern, wenn nicht eine ernehmliche Lösung mit der EX-Frau erzielt werden kann. Dabei muss natürlich der Unterhalt gegen den nichtehelichen Vater berechnet werden, um zum einen diesen Anteil zu kennen und auch die Beziehung insgesamt berücksichtigt werden.
Wenn Sie sich mit der Kindesmutter einig sind, kann die Tochter natürlich bei Ihnen leben.
Kann keine Einigung herbeigeführt werden, wird es ein Gericht entscheiden und dann kommt es Vorrangig auf das Kindeswohl an. Sie müssten dann in einem Verfahren darlegen, dass es neben dem Wunsch der Tochter auch deren Wohl entspricht, wenn diese jetzt bei Ihnen lebt.
Lebt das Kind bei Ihnen, ändert sich natürlich auch die Beurteilung des Ehegattenunterhaltes. Dann muss Ihre EX-Frau arbeiten, da sie ein gemensames Kind nicht mehr zu betreuen hat.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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