Eine Schuldnerin hat von mir Heu erhalten und nicht bezahlt. Die Bestellung hat sie unter einem falschen Namen aufgegeben, ihren richtigen konnte ich aber ermitteln und so einen Mahnbescheid erwirken. Leider stellte sich dann heraus, dass die Schuldnerin amtsbekannt vermögenslos ist.
Das von mir gelieferte Heu hat jedoch nicht die Schuldnerin erhalten, sondern eine dritte Person. Die Ablieferquittung des Paketdienstes belegt dies. Diese dritte Person betreibt zusammen mit der Schuldnerin eine Pferdezucht, wird das Heu also dort verfüttert haben. (Möglicherweise liegt eine GbR vor?)
Meine Frage: Kann ich die dritte Person haftbar / schadenersatzpflichtig machen? Es sieht alles danach aus, als ob die ursprüngliche Vertragspartnerin böswillig handelte, weil sie unter falschem Namen bestellte und die Lieferung dann auch gar nicht von ihr angenommen wurde.
aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben kann ich folgende erste Tendenz aufzeigen:
1. Die dritten Person können Sie dann haftbar/schadensersatzpflichtig machen, wenn diese mit der "Schuldnerin" zusammengearbeitet hat, d.h. das Vorgehen der "Schuldnerin" kannte und zumindest billigte. Ob beide Personen eine GbR bilden - was wahrscheinlich ist - wäre eher skundär, da die dritte Person bzw. die GbR jedenfalls nicht für vollkommen außerhalb des Gesellschaftszwecks liegende Handlungen anderer Gesellschafter haftet - und das wäre der Fall, wenn die "Schuldnerin" auf "eigene Faust" betrügerisch gehandelt hätte.
Sie müssen also beweisen können, dass die dritte Person die Situation kannte, weshalb Sie unverzüglich etwaige Beweise (Zeugenaussagen) sichern sollten (z.B. durch Befragung von Zeugen und schriftliche Fixierung). Hier dürfte der Knackpunkt Ihres Falles liegen.
2. Daneben sollten Sie auch den Druck auf die "Schuldnerin" aufrechterhalten i.F.v. Strafanzeige und Geltendmachung Ihres Anspruches (schon für den Fall, dass die "Schuldnerin" plötzlich zu Vermögen kommt). Gerade die strafrechtlichen Ermittlungen können wertvolle Hinweise für Ihre zivilrechtlichen Ansprüche liefern.
3. Sie sollten weiterhin schon jetzt versuchen, mit der dritten Person in Kontakt zu treten und Sie bitten zu dem Vorfall Stellung zu nehmen. Dies kann wertvolle Hinweise auf die Beteiligung der dritten Person liefern.
Trotz Ihrer kurzen Darstellung hat Ihr Fall m.E. in praktischer (Beweisbarkeit, verschiedene mögliche Fallgestaltungen) und rechtlicher Hinsicht ein gewisses Problempotential, so dass Sie einen Rechtsanwalt vor Ort mit einer genauen Prüfung Ihres Falles beauftragen sollten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einen ersten Eindruck vermitteln.
Soweit aus dem Bereich www.frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich persönlich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Schneider
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller29. April 2007 | 20:16
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Der Fall ist in der Tat etwas verzwickt, aber ich bin guter Dinge, dass ich die erforderlichen Beweise erbringen kann. Ich habe bereits einen Anwalt beauftragt, der ist aber immer etwas langsam ;-)
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt29. April 2007 | 20:37
Sehr geehrter Fragesteller,
da hilft nur "am Ball bleiben" und immer leichten Druck auf den Anwalt auszuüben und die Sache nicht einfach so "laufen zu lassen".