Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Sie finden alle Regelungen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts im BGB (= Bürgerliches Gesetzbuch), dort in den §§ 705
bis 740 BGB
.
Sie sollten wissen, dass es dort nur wenige Bestimmungen gibt, welche nicht durch Satzung abgeändert werden können. Das sind insbesondere solche Regelungen, welche vor gänzlich unangemessenen Rechtsfolgen bewahren sollen, so etwa gemäß § 723 Abs. 3 BGB
bei Kündigung durch einen Gesellschafter.
2.
Zumeist geht daher die Satzung den gesetzlichen Regelungen des BGB vor.
In Ihrem Falle bedeutet dies: Die Anteile sind laut Satzung nicht übertragbar. Wenn das so in der Satzung steht, ist dies rechtens. Dann sind die Anteile weder durch Verkauf, noch durch Schenkung an eine andere Person zu übertragen. Das darf deshalb so vereinbart werden, weil die GbR eine Gesellschaftsform ist, welche personalisiert ist und gerade auf den Gesellschafterbestand und deren Tätigkeit für die Gesellschaft ausgerichtet ist. Daher kann Ihr Mitgesellschafter ohne Ihre Zustimmung die Anteile nicht auf die Tochter übertragen.
3.
Ein Vorkaufsrecht kennt das BGB bei der GbR nicht, d.h. Sie finden im Gesetz dazu keine Regelung. Ein solches hätte in der Satzung konkret vereinbart werden können. Dann hätten Sie die Möglichkeit gehabt, das Recht auszuüben. Solch eine Regelung macht aber nur dann Sinn, wenn die Anteile überhaupt übertragbar wären. In Ihrem Falle sind sie das nicht. Daher bedarf es auch keines Vorkaufsrechts.
4.
Sie sollten sich die Satzung nochmals dahingehend ansehen, was hinsichtlich der Dauer der Gesellschaft geregelt ist und wann ein Gesellschafter auf welche Weise aus der Gesellschaft ausscheidet.
In Ihrem Falle sehe ich dazu aus der Schilderung, dass im Falle eines Ruhestandes der Mitgesellschafter ausscheiden soll. Allerdings ist die von Ihnen erwähnte Abfindung von 5% des Firmenwertes offensichtlich sittenwiedrig (§ 134 BGB
), denn es besteht ein grobes Missverhältnis zwischen der geringen Abfindung von 5% zu 50% Anteilswert.
Ihnen wird bei der Überlegung und Strategie folgendes helfen: § 738 BGB
regelt:
"Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten."
Im Falle einer Auseinandersetzung gilt- sofern Sie nichts abweichend geregelt haben- eine Gewinn- und Verlustbeteilung nach Köpfen = 50/50.
Sie sollten auch wissen, dass mit dem Ausscheiden des 2. Gesellschafters natürlich die GbR also solche nicht mehr fortbestehen kann, da Sie ja dann der einzige Gesellschafter sind. Sie werden also ein Einzelunternehmen unter Änderung der Firma ohne Zusatz GbR fortführen können, mit allen Aktiva und Passiva der GbR. Hierzu müssen Sie den ausscheidenden Mitgesellschafter entsprechend abfinden, was eben die Hälfte des Firmenwertes nach Verlustabzug ausmacht.
5.
Das nahezu gleiche Ergebnis würde erreicht, wenn der Mitgesellschafter die Gesellschaft ordentlich kündigen könnte, was grundsätzlich jederzeit möglich ist.
6.
Ich hoffe, Sie können nun überdenken, ob Sie ggf. mit dem Mitgesellschafter eine freiwillige Vereinbarung verhandeln, welche Ihnen ggf. für die Zukunft mehr wirtschaftlichen Erfolg beschert, als eine jetzige Gewinn- und Verlustauseinandersetzung. Denn immerhin würden Sie mit der Tochter einen weitere Haftungsperson in der Gesellschaft aufnehmen können oder- woran ich gerade denke: Sie könnten sich eine solche Anteilsübertragung dann vorstellen, wenn Sie eine von den Anteilen abweichende Gewinn- und Verlustbeteiligung in die Satzung aufnehmen ließen (also mehr Gewinn für Sie in der Zukunft trotz 50/50- Anteile) oder Sie sich eben auch Anteile gegen einen gewissen Geldbetrag übertragen lassen, um sich die Stimmrechtsmehrheit in der Gesellschaft zu sichern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 31.10.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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