Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Ein Gesellschafter einer GbR kann aus der Gesellschaft bspw. durch Kündigung oder Tod ausscheiden.
Grundsätzlich hat einer Veränderung im Gesellschafterbestand die Auflösung der Gesellschaft zur Folge (§ 736 Abs. 1 BGB
). Die Gesellschafter können diese Folge aber durch Vereinbarung einer sog. Fortsetzungsklausel verhindern.
Eine derartige Klausel ergibt sich aus nicht unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag.
Allerdings könnte man die von Ihnen mitgeteilte Bestimmung in diese Richtung auslegen.
Bei Ausscheiden eines Gesellschafters wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu, die ihrerseits verpflichtet sind, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre.
Der Anspruch auf Abfindung in Geld ist grundsätzlich gemäß dem wahren Anteilswert, der durch Erstellung einer Abschichtungsbilanz zu ermitteln ist.
Der Bewertungsstichtag ist der des Ausscheidens, soweit nichts anders bestimmt worden ist.
Bei der Anteilsbewertung wird der Wert der Gesellschaft als ganzes ermittelt und dann nach dem Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter verteilt.
Hierbei ist oftmals ein Sachverständigengutachten erforderlich.
Der Zahlungsanspruch wird mit Ausscheiden fällig. Sie können im Wege einer sog. Stufenklage Vorlage der Abschichtungsbilanz und Zahlung des Guthabens verlangen.
Wenn Sie die Höhe Ihres Anspruchs schlüssig begründen können, können Sie auch nach Eintritt der Fälligkeit unmittelbar auf Zahlung klagen und den Streit über die Berechtigung oder Höhe einzelner Positionen im Verfahren führen.
§ 736 Abs. 2 BGB
iVm § 160 HGB
lässt die Nachhaftung des ausscheidenden Gesellschafters grundsätzlich nach Ablauf einer fünfjährigen Frist erlöschen.
Eine Ausnahme gilt nur für Ansprüche, die bis Fristablauf fällig geworden und in bestimmter Weise geltendgemacht oder anerkannt sind.
Abschließend empfehle ich Ihnen, einen Kollegen vor Ort zu mandatieren, um Rechtsverlusten vorzubeugen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Tel: 04103/9236623
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E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr RA Roth,
herzlichen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Fragen. Nachdem ich nun einige Zeit gebraucht habe, um mir über die Konsequenzen Ihrer Ausführungen klar zu werden, möchte ich doch die Gelegenheit nutzen, um meine Ergänzungsfrage zu stellen!
Könnte es geschehen, dass ich beim Austritt aus der GbR unter den gegebenen Umständen ohne Abfindung bleibe (z.B. durch Auflösung der GbR) und wie kann ich das verhindern?
Herzlichen Dank
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Nach der Auflösung der GbR findet die Auseinandersetzung der Gesellschafter untereinander statt.
Aus dem GbR-Vermögen sind die Schulden der GbR gegenüber Dritten zu tilgen; ebenso die Schulden gegenüber Gesellschaftern aus Drittgeschäften und Aufwendungen.
Danach sind die Einlagen zurück zu erstatten, wobei der Grundsatz gilt, dass der Wert zu ersetzen ist, den die Einlage zur Zeit ihrer Einbringung hatte.
Für Einlagen in Gestalt von Diensten oder Überlassung der Benutzung eines Gegenstandes findet kein Ersatz statt, es sei denn der Gesellschaftsvertrag sieht hier eine andere Regelung vor.
Ist das GbR-Vermögen schon durch die Schuldentilgung und die Einlagenrückerstattung aufgebraucht, ist der Verlust nach dem vereinbarten Verteilungsschlüssel aufzuteilen. Für einen insolventen Gesellschafter haben die übrigen anteilsmäßig einzustehen.
Überschüsse gebühren den Gesellschaftern nach dem Verhältnis der Gewinnanteile. Sachen sind grds. in Natur zu teilen, nötigenfalls zu Geld zu machen.
Wenn Sie aber aus der Gesellschaft ausscheiden, entsteht damit Ihr Abfindungsanspruch.
Fällig wird dieser Anspruch mit der Feststellung der Abfindungsbilanz. Sie können dabei gegen die GbR im Wege der Stufenklage vorgehen, wenn diese ihre Pflicht zur Aufstellung der Abfindungsbilanz nicht nachkommt.
Der Anspruch selbst richtet sich gegen die Gesellschaft. Die Gesellschafter haften für die Erfüllung des Anspruch analog §§ 128 ff. HGB
auch persönlich. Dies ergibt sich aus der akzessorischen Mithaftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Sie sollten daher einen Kollegen vor Ort mandatieren, um keine Rechtsverluste zu erleiden.
Mit freundlichen Grüßen
aus Hamburg
K. Roth
- Rechtsanwalt -