Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gehe ich davon aus, dass der Kaufvertrag einvernehmlich aufgehoben worden ist, mit der Folge, dass das Fahrzeug sowie der Kaufpreis Zug-um-Zug zurückzugewähren sind.
Zug-um-Zug-Leistung bedeutet, daß die Vertragsparteien eines Schuldverhältnisses jeweils nur dann zur Leistungserbringung verpflichtet sind, wenn auch die Gegenseite ihre Leistung anbietet. Eine Erfüllung Zug-um-Zug ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn eine der Vertragsparteien nach den getroffenen Vereinbarungen vorleistungspflichtig ist.
Der Käufer kann Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht wie geschuldet erbrachter (Leistung Deckungskauf) unter den Voraussetzungen der §§ 280
I, III, 281
I 1 BGB geltend machen.
Als Verkäufer haften Sie allerdings dann nicht, wenn Sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.
Da Sie als Verkäufer nciht Hersteller des Fahrzeugs sondern Weiterverkäufer sind, haben Sie den Mangel (falsches Modelljahr) nur zu vertreten, wenn Sie ihn kannten oder wenn Sie die Ware hätten untersuchen müssen.
Nach Ihren Angaben haben Sie bei Ihrem Großhändler ausdrücklich nachgefragt, um welches Modelljahr es sich handelt. Mehr konnten Sie in diesem Fall nicht unternehmen, da Sie ja durch Untersuchung des Fahrzeugs das Modelljahr nicht ermitteln können.
Sie müssen sich aber das Verschulden des Großhändlers zurechnen lassen, wenn er Ihr Erfüllungsgehilfe gewesen ist.
Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (BGHSt 98, 334).
Darüber hinaus setzt der Schadensersatz nach § 281 BGB
voraus, dass der Käufer Ihnen zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und Sie diese Frist erfolglos verstreichen lassen.
Von einer derartigen Fristsetzung durch den Käufer haben Sie nichts mitgeteilt.
Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie für den Käufer unzumutbar ist.
Vor diesem Hintergrund ist schon zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegeben sind.
Aus der Ferne kann ich jedoch nicht beurteilen, ob eine Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist. Das wäre bspw. dann der Fall, wenn die Nacherfüllung zu lange dauert.
Diesen Umstand können Sie als Experte besser beurteilen. Ich weiß nicht wie lange es dauert, ein von dem Käufer gewünschtes Fahrzeug (Modelljahr 2007) zu liefern.
Angesichts des Konfliktpotentials und der Streitbarkeit des Käufers sollten Sie einen Kollegen vor Ort mandatieren, auch um Rechtsverlusten vorzubeugen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
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Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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