Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung kann mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden, § 156 StGB
. Wenn die Handlung fahrlässig begangen wurde, beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, § 161 StGB
. Die Aufwandsentschädigung hätten Sie angeben müssen, da sie zu den Einkünften zählt. Auch eine unvollständige eidesstattliche Versicherung erfüllt den Straftatbestand des § 156 StGB
.
Der Tatbestand der Erpressung nach § 253 I StGB
kann durch das Handeln der Dame erfüllt sein. Voraussetzung ist, dass Sie durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt werden und dadurch Ihrem Vermögen ein Nachteil zugefügt wird. Für die Bewertung, ob die Drohung mit einer Strafanzeige eine Erpressung darstellt oder ob diese nur ein legitimes Mittel ist, einer Forderung mehr Gewicht zu verleihen, ist darauf abzustellen, ob die Drohung verwerflich ist. Die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck müsste demnach verwerflich sein, § 253 II StGB
. Die Verwerflichkeit entfällt, wenn die angedrohte Handlung rechtlich erlaubt ist (so auch OLG Karlsruhe, NStZ-RR 96, 296
). Die Androhung einer Strafanzeige ist zunächst grundsätzlich erlaubt.
Zu berücksichtigen ist demnach, ob die geltend gemachte Forderung (hier die Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses/Zahlung der 3.800 €) berechtigt ist oder nicht. Schon wenn die Rechtmäßigkeit des geltend gemachten Anspruchs zweifelhaft ist, wird das Vorliegen einer Erpressungshandlung bejaht. Die Androhung der Strafanzeige wäre dann als verwerflich zu werten. Sie sollten daher von einem Kollegen vor Ort prüfen lassen, ob die damalige Abmahnung und die entstandenen Rechtsanwaltskosten rechtmäßig waren.
Vorliegend ist auch eine Prüfung der zivilrechtlichen Ansprüche der Dame notwendig, was ohne Kenntnis der Abmahnung und des Anwaltsschreibens nicht erfolgen kann und im Rahmen dieser Plattform auch schwer möglich ist. Ich rate Ihnen daher, sich mit einem Kollegen vor Ort über das weitere Vorgehen abzustimmen
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiter geholfen und Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
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Bitte beachten Sie, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine andere rechtliche Bewertung ergeben.
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