Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben nicht vor, die 500 Euro zu bezahlen, und auch wenn Sie sie bezahlten, hätten Sie ja keine Garantie, dass es damit erledigt ist; womöglich ginge es dann erst richtig los. Es ist also richtig, darauf nicht einzugehen.
Das Verhalten der Frau könnte den Tatbestand der Nötigung erfüllen. Es nötigt, „wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung“ bringt, § 240 StGB
. „Rechtswidrig ist die Tat, wenn … die Androhung zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.“
Ob ein Verhalten darunter fällt, hängt immer sehr vom Einzelfall ab; ich bin der Auffassung, dass nach dem, was Sie schildern, der Nötigungstatbestand erfüllt ist. Das Oberlandesgericht Zweibrücken beispielsweise hat die Drohung, den Ehemann über ein intimes Drittverhältnis seiner Ehefrau zu informieren, als Drohung mit einem empfindlichen Übel eingestuft (zitiert in Goltdammers Archiv zum Strafrecht 92, S. 469). Verwerflich ist der mit dieser Drohung verbundene Zweck, Geld abzupressen, das nicht geschuldet ist.
In Ihrem Fall befindet sich die Nötigung im Stadium des Versuchs, solange mit der geforderten Handlung – also der Zahlung der 500 Euro – nicht begonnen wird, der Versuch ist jedoch schon strafbar.
Somit könnten Sie die Frau anzeigen. Davon erfährt Ihre Frau direkt zunächst einmal nichts, aber natürlich die Angezeigte. Indirekt kann Ihre Frau dann davon erfahren, je nachdem, wie viel Staub eine Anzeige aufwirbelt; möglicherweise erzählt die andere Frau jetzt erst Recht alles, Sie selbst geraten in Erklärungsnöte angesichts von Justizpost, usw, usw. Es fragt sich also, ob das der beste Weg ist.
Erfolgversprechender könnte es sein, der Frau mit einer Strafanzeige wegen Nötigung zu drohen, wenn sie es nicht unterlässt, Sie derartig zu erpressen und dabei unmissverständlich klarzumachen, dass Sie sich strafbar macht. Die Androhung einer der Sachlage entsprechenden Strafanzeige ist dabei keine Nötigung, da nicht verwerflich.
Möglicherweise ist das Problem dann schon gelöst. Wenn Sie Anzeige erstatten wollen, ist der richtige Weg der Gang zur Polizei. Dass Ihre Frau dabei nichts mitbekommt, die Garantie haben Sie nicht.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hensdiek
Rechtsanwalt
Volker Hensdiek
Rechtsanwalt, Mediator, Deeskalationstrainer
Goldstraße 10
33602 Bielefeld
Tel. 0521/404 25 25
Fax 0521/404 25 01
info@hensdiek.de
Diese Antwort ist vom 14.11.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre Nachricht, welche mir sehr geholfen hat.
Lassen sie mich bitte kurz nachfragen:
Wenn ich Anzeige erstatten möchte, muss ich das dann jetzt tun,
also solange diese Frau ihre Drohung noch nicht wahrgemacht hat.
Oder kann ich das auch dann noch tun, wenn sie meiner Frau
tatsächlich etwas erzählt hat. In dem Fall wäre eine Erpressung
oder Nötigung ja gar nicht mehr möglich, bzw. hinfällig, da sie
ihre Drohung ja bereits ausgeführt hat.
Sollte es tatsächlich zu einer Anzeige kommen, würde der
Erpressungsversuch per SMS (wie in diesem Fall geschehen) als
Beweis anerkannt.
Vielen Dank nochnmal.
Vielen Dank für Ihre Nachricht, welche mir sehr geholfen hat.
Lassen sie mich bitte kurz nachfragen:
Wenn ich Anzeige erstatten möchte, muss ich das dann jetzt tun,
also solange diese Frau ihre Drohung noch nicht wahrgemacht hat.
Oder kann ich das auch dann noch tun, wenn sie meiner Frau
tatsächlich etwas erzählt hat. In dem Fall wäre eine Erpressung
oder Nötigung ja gar nicht mehr möglich, bzw. hinfällig, da sie
ihre Drohung ja bereits ausgeführt hat.
Sollte es tatsächlich zu einer Anzeige kommen, würde der
Erpressungsversuch per SMS (wie in diesem Fall geschehen) als
Beweis anerkannt.
Vielen Dank nochnmal.
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie könnten die Sache auch dann noch anzeigen, wenn die Frau Ihre Frau informiert hätte. Es läge in diesem Fall - der Täter beginnt mit der Anwendung der Nötigungsmittel, ohne dass das Opfer überhaupt einen Entschluss fasst - dann auch der Versuch der Erpressung vor.
Die SMS sollten Sie auf jeden Fall sichern. sNoch zur Ergänzung bzw. Berichtigung: Da es hier um eine Bereicherungsabsicht auf Seiten der Frau geht und einer damit verbundenen möglichen Vermögensschädigung bei Ihnen ist hier sogar der Tatbestand der Erpressung und nicht nur der Nötigung einschlägig. Hier geht der Strafrahmen bis zu fünf Jahre (bei Nötigung drei) – was für Ihren Fall nicht von Belang wäre. Ansonsten gilt aber alles für die Nötigung Gesagte.
Noch zur Ergänzung bzw. Berichtigung: Da es hier um eine Bereicherungsabsicht auf Seiten der Frau geht und einer damit verbundenen möglichen Vermögensschädigung bei Ihnen ist hier sogar der Tatbestand der Erpressung und nicht nur der Nötigung einschlägig. Hier geht der Strafrahmen bis zu fünf Jahre (bei Nötigung drei) – was für Ihren Fall nicht von Belang wäre. Ansonsten gilt aber alles für die Nötigung Gesagte.