Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsdarstellung sowie Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Ihr Bruder kann ohne nachteilige Folgen für seinen Leistungsbezug auf sein Erbe oder auch nur auf seinen Pflichtteil verzichten. Für den Leistungsbezug nachteilig wäre eine absichtliche Minderung des Vermögens mit dem Ziel gerichteten Wollen, die Gewährung oder Erhöhung von Sozialleistungen bewusst zu bezwecken. Davon kann man jedoch nach Ihren Angaben nicht ausgehen, zumal der Erbverzicht als Ausgleich für bereits erhaltenen Leistungen erfolgen soll.
Der Erbverzicht kommt durch einen Vertrag zwischen Ihrem Bruder und und Ihren Eltern zu Stande, in welchem Ihr Bruder auf seine künftige Erbenstellung und zugleich auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet (§ 2346 Abs. 1 BGB
). Möglich ist auch die Beschränkung des Verzichts auf das Pflichtteilsrecht. In diesem Fall müssten die Erblasser, also die Eltern, noch ausdrücklich testamentarisch verfügen, dass Ihr Bruder in nicht Erbe wird, indem z. B. Sie als alleiniger Erbe eingesetzt werden.
Der Erbverzichtsvertrag bedarf ebenso wie der Pflichtteilsverzichtvertrag der notariellen Beurkundung (§§ 2348
, 2352 Abs. 3 BGB
).
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass dieses Beratungsforum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, auf Grundlage der übermittelten Informationen eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten, damit Sie die Erfolgsaussichten in Ihrer Rechtsangelegenheit besser einschätzen können. Änderungen oder Ergänzungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüßen
Huber-Sierk
Rechtsanwalt
21. Oktober 2008
|
01:45
Antwort
vonRechtsanwalt Siegfried Huber-Sierk
Elsenheimerstraße 59
80687 München
Tel: 089-74995843
Web: https://www.huber-sierk.de
E-Mail: