Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Wer trägt ggf. die Mehrkosten? Die Mehrkosten tragen die Personen, die sich zum Unterhalt des Erblassers verpflichtet haben, wenn der Erblasser selbst nicht für diese Mehrkosten (z. B. Vermietung der Wohnung falls dies vertraglich erlaubt ist) tragen kann. Aufgrund der Vertrags 2 gehe ich davon aus, dass in diesem geregelt ist, dass K3 für die Pflege aufkommen muss (Regelfall). Ansonsten sind die Kinder unterhaltsverpflichtet. Dies wird in der Regel nach der Beziehung von Sozialleistungen durch das Sozialamt ermittelt.
2. Kann unter den gegebenen Umständen die Erbverzichtserklärung gem. Vertrag 1
rückgängig gemacht werden? Grundsätzlich kann ein Erbverzicht durch ein neuen Vertrag rückgängig gemacht werden, § 2351 BGB
. Hierfür muss aber der Erblasser für diesen Vertrag voll geschäftsfähig sein. Dies ist der Fall, wenn er in der Lage ist, die Auswirkungen des Rechtsgeschäfts zu begreifen. Bei einem Demenzkranken kommt es darauf an, wie weit die Erkrankung fortgeschritten ist. In der Regel wird für diese Art von Geschäfte ein gerichtlich bestellter Betreuer notwendig sein. Dieser bedarf der Einverständnis des Familiengerichtes für ein solchen Vertrag, § 2348 BGB
. Daher bedarf es gute Gründe hierfür. Die Vertretungsberechtigung besitzt der Betreuer nur, wenn der Erblasser tatsächlich nicht geschäftsfähig ist. Daher sollte in einer solchen Situation sowohl der Betreuer, wie auch der Erblasser den notariell zu beurkundeten Vertrag unterzeichnen. Ein solcher Vertrag kann aber nur zur Lebzeiten des Erblassers / der Erblasser geschlossen werden.
Für die einseitige Rückgängigmachung dieses Vertrages bedarf es eines Anfechtungsgrundes. Da aber die allgemeine Höchstzeit der Anfechtugnsmöglichkeit von 10 Jahren vergangen ist, ist eine allgemeine Anfechtung (§§ 119ff. BGB
) nicht mehr möglich. Auch kann ein Anspruch auf Anpassung des Vertrages wegen dem Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB
, in Betracht kommen. Schlussendlich kann auch der Erbverzichtsvertrag sittenwidrig sein. Ohne die Kenntnis der gesamten Verträge kann daher hier keine abschließende Wertung vorgenommen werden. Diese würde auch den Rahmen dieses Forums sprengen.
3. Handelt es sich um einen sanktionierbaren Vertragsbruch von Kind 3 und Ehepartner
von Kind 3? Wer kann ggf. wen verklagen auf was? Verweigert K3 und der Ehepartner die Verpflichtung zu erfüllen, so wird zunächst das Sozialamt die Mehrkosten tragen. Das Sozialamt wird dann im eigenen Namen die Erfüllung der Verpflichtung verlangen. Ggf wird durch das Sozialamt auch eine Anregung an das zuständige Familiengericht erfolgen, dass ein anderer Betreuer bestellt wird. Ist ein Dritter als Betreuer bestellt, kann dieser im Namen des Erblassers die Forderung durchsetzen. In manchen Verträgen ist für diesen Fall vorgesehen, dass der Erblasser ein Rückgewähranspruch hinsichtlich des Grundstückes samt Haus hat.
4. Können Kind 3 und Ehepartner von Kind 3 „gezwungen" werden, die Pflege – so wie
ursprünglich geplant – im Hause von Kinde 3 durchzuführen „Übernahme einer
gesamtschuldnerischen Verpflichtung"? Nein, wenn die Pflege tatsächlich oder für K3 unzumutbar wäre, § 275 BGB
. Dies wäre auch nicht im Interesse des Erblassers.
5. Können Kind 3 und Ehepartner von Kind 3 zur Übernahme der
Mehrkosten „gezwungen" werden, auch wenn deren laufendes Einkommen deutlich
geringer ist als das von Kind 2? Ja. vgl. Frage 1.
6. Hat Kind 2 gegen Kind 3 und Ehepartner von Kind 3 einen rechtlich durchsetzbaren
Anspruch auf Erfüllung der o.g. Pflichten nach dem Motto: Ich habe auf meinen
Pflichtanteil am Erbe verzichtet und will jetzt sicher sein, dass der elterliche Erblasser
gut versorgt wird? Nein. Nur der Erblasser hat ein Anspruch. Dieser muss ggf. ein Betreuer durchsetzen oder soweit der Anspruch auf das Sozialamt durch die Übernahme von Kosten übergangen ist, durch das Sozialamt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 10.08.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Auf welche Rechtsgrundlage beziehen Sie sich bei der Beantwortung der Frage 1??
--> Wer trägt ggf. die Mehrkosten? Die Mehrkosten tragen die Personen, die sich zum Unterhalt des Erblassers verpflichtet haben, wenn der Erblasser selbst nicht für diese Mehrkosten (z. B. Vermietung der Wohnung falls dies vertraglich erlaubt ist) tragen kann. Aufgrund der Vertrags 2 gehe ich davon aus, dass in diesem geregelt ist, dass K3 für die Pflege aufkommen muss (Regelfall).
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Rechtsgrundlage ist hier der abgeschlossene Vertrag zwischen den Parteien.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen