Sehr geehrter Fragesteller:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Ich unterstelle, es greift die gesetzliche Erbfolge, also, dass keine Verfügung von Todes wegen vorhanden ist.
Ein Erbverzicht kann nur zu Lebzeiten erklärt werden. Ist die Erblasserin schon verstorben, erfolgt -wenn gewünscht- eine Erbausschlagung.
Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. !Frist: binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht.
Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.
Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.
Daher erhält der 12 jährige Sohn vom verzichtenden Enkel den Erbteil des Verzichtenden.
Also: Tochter 50 %; Enkel 25%; Urenkel 25%.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.
Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Der ausschlagende Enkel ist in der Wohlverhaltensphase einer Privatinsolvenz.
Wirkt sich das in irgend einer Weise auf den Erbanteil des 12 Jährigen Urenkels aus, wegen der Minderjährigkeit?
Darf die Mutter des Urenkels den ausgeschlagenen Erbanteil trotzdem verwalten?
Oder kann der Insollvenzwerwalter an den Erbanteil des Urenkels herantreten?
Sehr geehrter Fragesteller,
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Mit freundlichen Grüßen