Guten Tag,
Ihre Vermutung ist vollkommen richtig. Jeder Erbe kann zwar nach der gesetzlichen Regelung über sein Erbe frei verfügen. Damit die Erbengemeinschaft aber nicht mit fremden Mitgliedern konfrontiert wird, haben die restlichen Erben bei einer Veräußerung des Erbanteiles ein gesetzliches Vorkaufsrecht.
Sofern die Übertragung noch nicht erfolgt ist, richtet sich der Anspruch gegen Ihren Miterben, nach Übertragung gegen Ihren Vater.
Ich füge Ihnen in der Anlage die maßgeblichen Gesetzestexte bei.
Hieraus folgt auch, daß Sie über eine Veräußerung natürlich informiert werden müssen, da Sie anderenfalls nicht beurteilen können, ob die Ausübung des Vorkaufsrechtes sinnvoll ist. Sie sollten gegenüber Ihrem Vater diese Auskunftsrechte geltend machen. Ob es dann sinnvoll ist, das Vorkaufsrecht auszuüben, hängt naturgemäß von den Bedingungen des Rechtsgeschäftes zwischen Ihrem Bruder und Ihrem Vater ab.
Ob eine Auseinandersetzung bereits sinnvoll ist und wie diese erfolgen müßte, kann ich mit den mir vorliegenden Angaben nicht beurteilen. Sinnvoll ist sicher, irgendwann die Erbengemeinschaft angesichts der persönlichen Situation aufzuheben. Hier ist es Sache des Einzelfalles, wann und zu welchen Bedingungen dies zu erfolgen hat.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Anhang
§ 2033
Verfügungsrecht des Miterben
(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.
(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.
§ 2034
Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer
(1) Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt.
(2) Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate. Das Vorkaufsrecht ist vererblich.
§ 2035
Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer
(1) Ist der verkaufte Anteil auf den Käufer übertragen, so können die Miterben das ihnen nach § 2034 dem Verkäufer gegenüber zustehende Vorkaufsrecht dem Käufer gegenüber ausüben. Dem Verkäufer gegenüber erlischt das Vorkaufsrecht mit der Übertragung des Anteils.
(2) Der Verkäufer hat die Miterben von der Übertragung unverzüglich zu benachrichtigen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
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Sehr geehrter Herr Weiß,
erst einmal danke für Ihre Antwort. Das Gesetz unterscheidet ja zwischen Erbteilsverkauf und Erbteilsübertragung. Ich gehe nicht davon aus, dass der Erbteil verkauft, sondern übertragen wurde. Gilt auch dann die Informationspflicht oder mein "Vorkaufsrecht", wobei das dann ja eigentlich kein Kauf mehr ist.
Mit freundlichen Grüßen
Guten Abend,
die Informationspflicht gilt genauso, da gerade vermieden werden soll, daß ein Erbanteil an einen unbekannten Dritten übertragen werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß