Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt lässt keine Gründe erkennen, die eine Rückzahlung von erhaltenen Beträgen an anderweitige Erben Ihrer Eltern (z.B. die Nachbarin) erwarten lassen.
Zunächst geht selbst aus der Notarurkunde nicht hervor, welcher Betrag Ihnen genau zur Verfügung gestellt wurde, da in der Urkunde _ca._ EUR 125.000 genannt sind. Beträgt die von Ihnen erhaltene Summe insgesamt nur geringfügig mehr, würde ich davon ausgehen, dass der erhaltene Gesamtbetrag von der Urkunde erfasst ist und somit die Gegenleistung für das Wohnrecht darstellt. Als Grenze für eine Unwesentlichkeit dürfte eine Überschreitung des Betrages von 10% anzusetzen sein, so dass ein tatsächlich gezahlter Betrag von bis zu EUR 137.500 abgedeckt sein dürfte.
Selbst wenn der Ihnen gezahlte Betrag diese Grenze übersteigen dürfte, lässt sich aus meiner Sicht gut argumentieren, dass diese Beträge - sofern sie für die Finanzierung des Anbaus erforderlich waren - ein Entgelt für das Wohnrecht darstellen. Denn aus dem Kontext der Urkunde geht hervor, dass Ihre Eltern die Errichtung des mit dem Wohnrecht zu belastenden Anbaus selbst finanzieren wollten.
Unabhängig von diesen Überlegungen halte ich aber die Gefahr, von Erben Ihrer Eltern auf Rückzahlung in Anspruch genommen zu werden, selbst dann für gering, wenn die Zahlungen als Schenkungen anzusehen wären.
Eine Schenkung kann zurückgefordert werden, wenn der Schenker entweder binnen 10 Jahren nach Vollzug der Schenkung (also der Zahlung) verarmt ist (§ 528 BGB
), oder wenn der Beschenkte sich gegenüber dem Schenker fehlverhält (§ 530 BGB
); in diesem Fall beträgt die Widerrufsfrist für den Schenker 1 Jahr ab Kenntnis der Verfehlung.
Diese Widerrufsrechte stehen ggf. auch den Erben noch zu.
Sollte innerhalb der nächsten 10 Jahre also kein Fall der Verarmung Ihrer Eltern eintreten und sollten Sie sich immer korrekt Ihren Eltern gegenüber verhalten, besteht keine Verpflichtung auf Herausgabe der erhaltenen Geldbeträge.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Thomas Henning, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning
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Rechtsanwalt Thomas Henning
Danke für ihre schnelle Antwort. Es sind insgesamt 210000 Euro überwiesen worden, wovon 180000 für den Anbau, 20000 für ein Auto und 10000 für ein Bausparvertrag investiert worden sind, natürlich mit Rücksprache der Eltern.
Also ist es nicht notwendig einen selbst geschriebenen schenkungsvertrag oder ähnliches aufzusetzen, wo zb drin steht, das sie mir das geschenkt haben? Ich kann dann alles so lassen wie es ist,ohne großartig Probleme zu befürchten unter Vorbehalt ihrer Antwort.
Hallo und danke für die Nachfrage.
Einen Schenkungsvertrag müssen Sie nicht aufsetzen. Zwar ist ein Schenkungsvertrag grds. notariell zu beurkunden, um wirksam zu sein. Die Beurkundung ist aber entbehrlich, sobald die Schenkung vollzogen ist - Sie also das Geld erhalten haben. Da Sie keine Gegenleistung erbracht haben, liegt eine Schenkung vor. Dies zumindest hinsichtlich der EUR 30.000 für Auto und BSV.
Zusammenfassend besteht aus rechtlicher Sicht also tatsächlich derzeit kein Handlungsbedarf.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Henning
Rechtsanwalt