Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Zunächst möchte ich Ihnen mein Beileid ausdrücken.
Ein Erbschein kann jeder "Erbe" (siehe dazu unten) beim Amtsgericht, welches in dem Gerichtsbezirk liegt, in dem der Erblasser/die Erblasserin gestorben ist, er/sie also seinen letzten Wohnsitz hatte, beantragen.
Sie können dort zum Beispiel persönlich einen Termin vereinbaren oder sich gegebenenfalls auf der Internetseite des betreffenden Gerichts ein Antragsformular herunterladen.
Der Erbschein ist jedenfalls der sicherste Nachweis, dass man Erbe geworden ist. Tatsächlich ist er nicht immer notwendig, muss also nicht zwingend in jedem Fall beantragt werden.
Zum Erbe:
Während durch Adoption ein minderjähriges Kind genauso wie ein leibliches Kind erbberechtigt ist, gilt für die Adoption Erwachsener ein gesondertes Erbrecht; allerdings gehören Stiefkinder nicht zu den gesetzlichen Erben.
Stiefeltern erben ebenfalls nichts von ihren Stiefkindern. Wer seinem Stiefkind etwas hinterlassen will, kann sie in einem Testament oder Erbvertrag bedenken.
Ich nehme allerdings an, dass Sie von Ihrer Stiefmutter in dem handschriftlichen Testament als Erbe bedacht worden sind.
Zur weiteren Vorgehensweise:
Sind - wie hier - mehrere Erben vorhanden, so ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen. Der Antrag kann von jedem der Erben gestellt werden.
In dem Antrag sind die Erben und ihre Erbteile anzugeben.
Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so hat er die Angabe zu enthalten, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben.
Sie können also derart vorgehen.
Dann müssen Sie sich Informationen bezüglich des Nachlasses und dessen Umfang beschaffen.
Dieses geht über einen Auskunftsanspruch, auch ausnahmsweise gegen die Miterben - Stiefbruder/Stiefvater -, und zwar in dem Fall, dass einer (der) oder beide Miterben die Nachlassgegenstände in eigenem Gewahrsam halten (Sparbuch etc.).
Denn der sogenannte Erbschaftsbesitzer (dieser kann auch Erbe bzw. Miterbe sein) ist verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.
Dann müssen Sie sich an die anderen beiden Miterben wenden und die bestehende Erbengemeinschaft auseinandersetzen, also den Nachlass gemäß des testamentarischen Willen Ihrer Stiefmutter aufteilen.
Dieses ist zumeist im Einzelnen recht kompliziert und kann leider nicht mehr Gegenstand dieser Erstberatung sein - ich bitte um Ihr Verständnis.
Ich hoffe, Ihnen damit schon weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Danke für die Erstauskunft. Sie schreiben versehentlich "Stiefmutter", tatsächlich ist es meine leibliche Mutter, wodurch ich doch zumindest Erbschaftsansprüche am Erbteil meiner Mutter gegenüber Stiefvater/Stiefbruder geltend machen kann?!?
Löst der Antrag eines Erbscheines nicht automatisch beim Nachlassgericht den "Erbvorgang" aus, zu dem auch gehört, dass die vorhandenen Erben und die vorhandene Erbmasse ermittelt werden?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Sie hatten einmal "Mutter" und einmal "Stiefkind" geschrieben, da war ich wohl auch nicht sicher. Danke für Ihre Klarstellung.
Sind Sie hingegen das leibliche Kind Ihrer Mutter haben Sie nicht nur gesetzliche Erbansprüche, sondern auch ein Pflichtteilsanspruch.
Ob Letzterer relevant wird, hängt vom Testament Ihrer Mutter ab.
Jeder der ein Testament als bezitzt - ob Erbe oder nicht - hat es unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern.
Über das Standesamt (Totenschein etc.) wird aber auch in der Regel das Nachlassgericht informiert.
Das Erbscheinsverfahren ist grundsätzlich unabhängig vom Verfahren über die Eröffnung von letztwilligen Verfügungen.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt