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Erbschaftsteuerberechnung

13. Mai 2006 17:07 |
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Erbrecht


Hallo,

ich habe in meine Immobilien Investitionen bis zur Beleihungswertgrenze von ca. 75% des bankmässigen Verkehrswertes getätigt und per Grundschulddarlehen finanziert. Werden diese Finanzierungskosten im Erbfall bei der Berechnung der Erbschaftsteuer nicht mehr berücksichtigt sondern nur die durchschnittlichen Jahresmieten der letzten drei Jahre vor Eintritt des Erbfalls ??? Ein Abzug der Finanzierungskosten, wie sie auch in der EST-Erklärung erfolgt, findet bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer nicht statt ??? Der reale Verkehrswert der Grundstücke ergibt sich doch wohl aus dem am Markt erzielbaren Preis minus den eingetragenen Grundschulden.

Guten Abend,

ich kann Ihre Bedenken zerstreuen: maßgeblich für die konkrete Berechnung der Erbschaftssteuer ist jedoch der Wert des gesamten Nachlasses. Zur Ermittlung, ob eine Steuerpflicht besteht, werden also die positiven Werte des Nachlasses zunächst ermittelt und davon selbstverständlich dann die Nachlaßverbindlichkeiten abgezogen. Dies sind dann die Darlehensvaluta zum Zeitpunkt des Erbfalles.

Die aufgenommenen Grundverbindlichkeiten werden also nach wie vor berücksichtigt.

Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de

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