Guten Abend,
ich kann Ihre Bedenken zerstreuen: maßgeblich für die konkrete Berechnung der Erbschaftssteuer ist jedoch der Wert des gesamten Nachlasses. Zur Ermittlung, ob eine Steuerpflicht besteht, werden also die positiven Werte des Nachlasses zunächst ermittelt und davon selbstverständlich dann die Nachlaßverbindlichkeiten abgezogen. Dies sind dann die Darlehensvaluta zum Zeitpunkt des Erbfalles.
Die aufgenommenen Grundverbindlichkeiten werden also nach wie vor berücksichtigt.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
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