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Erbschaftsangelegenheit - WEr benachrichtigt die Erben?

31. Juli 2005 15:29 |
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Erbrecht


Sachverhalt:

Onkel verstorben, aus geschiedener Ehe existiert eine Tochter ohne Kontakt zum Vater seit ca. 30 Jahren, deren Name und Anschrift uns nicht bekannt sind.
Weiterhin gibt es noch Mutter und Bruder des Verstorbenen.
Ein Testament existiert nicht; für das Sparguthaben wurde die Mutter des Verstorbenen, mit der er auch zusammenlebte, als Begünstigte im Todesfall eingesetzt, für Fondsanteile wurde jedoch nichts entsprechendes vermerkt, erbberechtigt ist sicherlich die Tochter.
Die Tochter hat sich jedoch bei uns bisher nicht gemeldet trotz einer Todesanzeige in der Tageszeitung.
Folgende Fragen:
1. Erfolgt automatisch eine Benachrichtigung der Tochter durch das Amtsgericht daß diese Erbin ist?
2. Müssen Mutter bzw. Bruder das Amtsgericht über den Sachverhalt informieren oder muß die Tochter als vermutliche Haupterbin die Initiative ergreifen?
3. Sind Mutter und Bruder verpflichtet die Ausfertigung eines Erbscheines zu beantragen?
4. Bestehen irgendwelche Fristen?

Für die Beantwortung im Voraus vielen Dank!

Sehr geehrter Fragesteller,
sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Auf Grundlage Ihrer Angaben möchte ich Ihr Anliegen wie folgt beantworten:


Frage 1)

Das Nachlassgericht informiert von Amtswegen alle in Betracht kommenden Erben im Rahmen einer gesetzlichen Erbfolge – also hier auch die Tochter.


Frage 2)

Eine Verpflichtung von Mutter und Bruder des Verstorbenen, das Nachlassgericht über den von Ihnen geschilderten Sachverhalt in Kenntnis zu setzen, existiert nicht. Aber es böte sich im Hinblick auf den weiteren Fortgang der Erbauseinandersetzung sicherlich an, das Nachlassgericht zu informieren.


Frage 3)

Verpflichtet sind Sie von Gesetzes wegen auf keinen Fall. Aber auch hier gilt, dass zur eigenen Interessenwahrnehmung die Beantragung eines Erbscheines sinnvoll wäre.


Frage 4)

Ja. Denn wenn Sie evt. Erbe werden, müssen Sie die Erbschaft gem. § 1944 BGB innert sechs Wochen ausschlagen, siehe § 1944 BGB :

§ 1944 Ausschlagungsfrist

(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.
(2) 1Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. 2 Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, so beginnt die Frist nicht vor der Verkündung der Verfügung. 3 Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.
(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

Mit der insoweit einhelligen Rechtsprechung bedeutet Kenntnis nur, dass Sie über die massgeblichen Umstände informiert sein müssen, auf die –in Ihrem Fall recht offene- rechtliche Wertung kommt es nicht an (siehe zB BGH LM 2306, Nr.4).


Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -

Tel.: +49 (0)39 483 97825
Fax: +49 (0)39 483 97828
E-Mail: ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf

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