Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach der von Ihnen geschilderten Situation würde nach der gesetzlichen Erbfolge folgendes passieren:
1.) Ihr Mann stirbt zuerst
Gesetzlicher Erbe ist neben den Erben erster Ordnung (seine Kinder) seine Ehefrau zu 1/4. Zum Ausgleich des Zugewinns wird im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft der Ehefrau bei Tod des Ehemannes ein zusätzlicher Anteil von einem weiteren Viertel zugerechnet, also insgesamt ½ der Vermögensmasse des Ehemannes.
Stirbt die Ehefrau nach ihrem Mann, so tritt ein neuer und erneut völlig separat zu beurteilender Erbvorgang ein. Folge ist das Erbe zu ½ nach dem Ehemann zuzüglich des gesamten Vermögens der Ehefrau geht auf deren gesetzliche Erben über. Und das sind NICHT die leiblichen Kinder des Ehemannes. Ausnahme: die Ehefrau hat die Kinder des Mannes adoptiert.
Folgen für das in Ihrem Alleineigentum stehende Haus: Stirbt Ihr Mann zuerst, geht das Erbe mit dem Haus an IHRE Kinder (und ggf. an den weiteren Ehe-/Lebensgemeinschaftspartner, sollten Sie noch einmal heiraten).
2.) Sie versterben zuerst
Auch hier erbt der Ehemann als gesetzlicher Erbe neben den Erben erster Ordnung wieder 1/4+1/4=1/2 und zwar des ganzen Erbes, also auch des Hauses. Erben erster Ordnung nach Ihnen sind IHRE leiblichen Kinder.
Stirbt danach Ihr Ehemann, so erben nach gesetzlicher Erbfolge seine Hälfte wiederum SEINE leiblichen Kinder.
Folgen für das in Ihrem Alleineigentum stehende Haus: Ihre Kinder und Ihr Ehemann sind Eigentümer zu je 1/2 und nach seinem Tod sind SEINE Kinder Bruchteilserben der einen Hälfte und damit mit IHREN Kinder zusammen Eigentümer der Immobilie.
Im Fall der gesetzlichen Erbfolge nach 2.) ist für Ihren Mann als Miteigentümer eine Wohnnutzung unproblematisch. Ihre Kinder als Miteigentümer können ihn wegen seines Halbanteils nicht „raussetzen" oder einfach ohne ihn das Haus verkaufen.
Die von Ihnen gewünschte Regelung, dass nur Ihre Kinder erben sollen und Ihr Mann ein Wohnrecht bekommen soll, kann man nur durch ein Testament regeln.
Dies hätte zur Folge, dass Ihr Mann „enterbt" wird und auf seinen Pflichtteil verwiesen wird. Dieser Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also in Ihrem Fall 1/4 des Wertes Ihres persönlichen Vermögens. Dieser Anspruch ist durch Testament nicht abwendbar. Sollten Sie sich also irgendwann mit Ihrem Ehemann zerstreiten, wäre er jedenfalls auf 1/4 berechtigt.
Eine Möglichkeit, den Pflichtteil auszuschließen ist ein entsprechender Erbvertrag vor einem Notar, der den Verzicht beurkundet. Ebenso sind Strafmaßnahmen im Testament denkbar, die dem Pflichtteilsberechtigten die Geltendmachung versauern. In Ihrem Fall zum Beispiel die Aberkennung des Wohnrechts, wenn der Pflichtteil gefordert wird.
Angesichts der möglichen Stolperfallen in einem solchen Testament, rate ich Ihnen, sich von einem versierten Notar/Fachanwalt für Erbrecht vor Ort beraten zu lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 06.11.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
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