Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
danke für Ihre Anfrage, welche ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt beantworte:
Ich verstehe Sie zunächst einmal so, dass die beiden Enkel des enterbten Kindes durch gewillkürte Erbfolge in etwa das erben sollen, was dem Sohn an sich noch als Pflichtteil zustünde, nämlich 1/6 der noch vorhandenen Erbmasse.
Ihre Frage 1)
Das Kind muss sich den Erbanteil der Kindeskinder nicht anrechnen lassen.
Die zentrale Vorschrift zur Regelung der von Ihnen angedachten Ausgleichspflicht, § 2050 BGB, gilt nach allg. Auffassung nur für Abkömmlinge untereinander, WENN diese gesetzliche Erben sind. Eine gesetzliche Erbschaft liegt in dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt aber nicht vor.
Solange also der Erblasser nicht per Vermächtnis eine Ausgleichung anordnete (§ 2053 BGB) –was ja nicht der Fall ist- geht der Gesetzgeber vielmehr davon aus, dass er eben im Rahmen seiner Testierfreiheit die von Ihnen beschriebene Aufteilung der Erbmasse so wollte.
Gesetzliche Regelungen, welche diese Testierfreiheit einschränken, betreffen eher den umgekehrten als den von Ihnen beschriebenen Sachverhalt, also Nachforderungen zugunsten des Pflichtteilsberechtigten, Stichwort: Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Ihre Frage 2)
Hinsichtlich der Zuwendungen an die Enkel könnte an § 2315 BGB zu denken sein. Danach muss sich der Pflichtteilsberechtigte auf den Pflichtteil das anrechnen lassen, was ihm vom Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewandt wurde, dass es eben auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.
Allerdings gilt dieser Anrechnungstatbestand nach allg. Auffassung nur bei Zuwendungen UNMITTELBAR an den Pflichtteilsberechtigten – also nicht mittelbar an dessen Ehefrau, Kinder o.ä. . Auf die offene Frage, ob eine Bestimmung, wie sie § 2315 BGB fordert, vorlag, kommt es deswegen gar nicht mehr an.
Ob hier noch an die Ausgleichungspflicht des § 2316 BGB zu denken ist, kann ich auf Grundlage Ihres recht kurzen Sachverhaltsberichts nicht sicher beurteilen, neige jedoch eher zu einem Nein.
3) Ergebnis:
Im Ergebnis sind deswegen beide Teilfragen Ihrerseits m.E. zu verneinen. Natürlich gilt wie im gesamten Erbrecht auch hier das Verbot unzulässiger Rechtsausübung resp. der Verwirkung. Bei dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt kann ich dafür aber keinerlei Anhaltspunkte erkennen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
Tel.: +49 (0)39 483 97825
Fax: +49 (0)39 483 97828
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Diese Antwort ist vom 11.10.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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