Sehr geehrter Fragesteller,
gestatten Sie mir zunächst die Anmerkung, daß die beabsichtigten Quoten zusammen nicht ein Ganzes, sondern 8,32 % zuviel ergiben.
Ehefrau 1/2 = 50,00 %
Sohn 1 5/24 = 20,83 %
Sohn 2 5/24 = 20,83 %
Tochter 1/6 = 16,66 %
Summe: 108,32 %
Der Pflichtteil der Tochter beträgt außerdem nicht 1/6 des Wertes des Nachlasses. Der Pflichtteilsanspruch besteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dieser stellt sich für die Erben (Ehefrau, 3 Kinder) wie folgt dar:
Wenn die Ehe als Zugewinngemeinschaft geführt wird, beträgt der gesetzliche Erbteil der Ehefrau 1/2, die 3 Kinder teilen sich die andere Hälfte, erben also jeweils 1/6.
Besteht Gütertrennung erbt die Ehefrau neben 3 Kindern 1/4, die Kinder ebenfalls jeweils 1/4.
Wenn die Tochter nur in Höhe des Pflichtteils erben soll, müßte ihr Erbteil bei Zugewinngemeinschaft also auf 1/12, bei Gütertrennung auf 1/8 gesetzt werden.
Mit der Formulierung: „Ich enterbe meine Tochter." wird praktisch dasselbe erreicht. Die Tochter könnte dann von den Erben verlnagen, ihr den Pflichtteil zu zahlen. Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren.
Eine Enterbung muß nicht begründet werden. Eine Anfechtung des Testaments wäre nur möglich, wenn es nicht in geistiger Gesundheit verfaßt worden wäre oder durch Drohung, Täuschung o. ä. veranlaßt worden wäre.
Wenn einer der Söhne vor dem Erblasser verstirbt, erhöht sich dadurch der gesetzliche Erbteil der Tochter und mithin auch ihr Pflichtteilsanspruch.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt