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Erbrecht/Pfändung

| 23. Februar 2013 22:40 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Wundke

Fallschilderung>
Durch den frühen Tod der Ehefrau bzw. Mutter ist die Erbengemeinschaft aus Vater (50% + 25 %) und Tochter (25 %) entstanden. Innerhalb der Familie gibt es keinen Grund zur Auseinandersetzung über die Immobilie, die noch mit ca. 50 000 € zugunsten eines örtlichen Kreditinstitutes belastet ist und deren Marktwert mit Grundstück bei etwa 125 000 € liegt.
Außerdem schuldet die Tochter dem Vater ca. 15 000 €, was deckungsgleich zum Erbanteil in 2003 anzusehen ist. In diesem Sinne kann der Vater also kein „Drittschuldner" sein!
Zwischenzeitlich hat ein externer Gläubiger (~ 3000 € incl. Zinsen und Gebühren) der Tochter ein Pfändungsurteil einschließlich Auseinandersetzungsanspruch erwirkt, das im Grundbuch eingetragen ist und dessen Löschung vom Vater dringend bzw. vorsorglich angestrebt wird.
Ein überaus faires Vergleichsangebot wurde einfach nicht beantwortet, obwohl der Gläubiger bzw. dessen Anwälte doch wissen müssen, dass man bei erzwungener Versteigerung nach einer möglichen, aber erfolglosen Auseinandersetzung vor diesem Hintergrund mit Sicherheit leer ausgehen würde. Deswegen besteht der Verdacht, dass hier langfristig nur deutlich überhöhte Zinsen generiert werden sollen.
Frage(n):
1. Sind mit dem Pfändungsurteil alle Rechte und v.a. auch Pflichten der Tochter auf den Gläubiger übergegangen?
1.1. Wenn ja, müsste das auch die Pflichten gegenüber dem Kreditinstitut anteilig betreffen (Tilgung plus Zinsen bedient seit 06/2003 freiwillig allein der Vater zugunsten der Tochterfamilie). Der Gläubiger müsste also - weit über die Forderung aus dem Pfändungsurteil- nachzahlen, bevor er überhaupt Ansprüche geltend machen kann.
1.2. Wenn nein (die Tochter bleibt im Grundbuch eingetragene Erbin) geht es ja „nur" um den Empfänger aus dem seitens des Gläubigers möglichen, erzwungenen Auseinandersetzungsanspruchs. Dieser könnte mittelfristig aus einem fast zuteilungsreifen Bausparvertrag (15 000 €) problemlos bedient werden.
2.1. Das Nettoeinkommen der Tochter wird bei zwei Kindern (9 J. /2 J.) niemals angreifbar sein!
2.2. Die Familie (Vater, Tochter plus Lebensgefährte und deren gemeinsames, 2-jähriges Kind) bewohnen gemeinsam und einvernehmlich das Haus.
3.1. Die Forderung des Gläubigers steht in keinem Verhältnis zum Wert der Immobilie (s.o.) und erst recht nicht zur Entwurzelung der Familie durch völlig sinnlose Versteigerung.
3.2. Welche Einflussmöglichkeiten hat das involvierte Kreditinstitut?
3.3. Darf vor diesem Hintergrund ein Vergleichsangebot überhaupt ohne jegliche Antwort bleiben?

Sehr geehrter Ratsuchender,

gern nehme ich zu dem von Ihnen geschilderten Rechtproblem - unter Beachtung der von Ihnen angebotenen Vergütung für die anwaltliche Beratung - wie folgt Stellung:

Zu Frage 1: Nein. Alle Rechte und Pflichten aus Eigentum/Erbschaft verbleiben bei der Tochter. Der Gläubiger ist lediglich Inhaber einer titulierten Forderung gegen die Tochter, welche im Grundbuch gesichert wurde und aus welcher er nunmehr, wohl wegen Zahlungsunfähigkeit der Tochter bzw. deren sonstiger Zahlungsunwilligkeit, völlig zu Recht Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betreibt, welche sich (auch) gegen den Erbanteil am Hausgrundstück richten können, hier in Form der Zwangsversteigerung.

Zu Frage 1.1: siehe Antwort zu 1.

Zu Frage 1.2: Maßgeblich ist die Höhe der titulierten Schuld der Tochter. Es ist dringend dazu zu raten, die Zwangsversteigerung durch freiwillige Zahlung, ggf. durch Familienangehörige, abzuwenden.

Zu Fragen 2.1 bis 3.3: Das die titulierte Forderung relativ gering ist, spielt keine Rolle. Der Gläubiger darf trotzdem die Zwangsversteigerung betreiben. Das kann auch die Bank nicht verhindern. Diese wird als weiterer Gläubiger mit einer grundbuchlich gesicherten eigenen Forderung jedoch am Zwangsversteigerungsverfahren beteiligt und erhält ihren Anteil am Versteigerungserlös.

Achtung: Niemand kann zu einem Vergleich gezwungen werden! Als Vergleich bezeichnen Juristen einen Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Beteiligten über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird.

Ich bedanke mich für das mir entgegen gebrachte Vertrauen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Wundke
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 26. Februar 2013 | 23:03

Sehr geehrter Herr Wundke,
zunächst vielen Dank für die sehr preiswerte Antwort.

Das in letzter Konsequenz mögliche Zwangsversteigerungs-verfahren ist noch nicht eingeleitet -jedenfalls habe ich davon bisher keine Kenntnis.

Ihre Empfehlung zur freiwilligen Zahlung aus der Familie ist grundsätzlich möglich und sollte auch im Interesse des Gläubigers liegen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Februar 2013 | 08:37

Genau das ist die einzig richtige und sinnvolle Lösung für die von Ihnen geschilderte Situation.

Bewertung des Fragestellers 1. März 2013 | 20:55

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

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