Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend, im Rahmen einer Erstberatung und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ihre Frage betrifft das Erbrecht (Testament, Bindungswirkung des Erbvertrages, Pflichtteilsrecht, Miterbengemeinschaft usw.).
Zunächst ist festzuhalten, dass es um des Erbe nach dem Vater (V) geht. Dieser hatte ursprünglich drei Kinder (A, B, C), von denen nur A noch lebt. Die Enkel des V BE und CE treten grundsätzlich an die Erbposition der vorverstorbenen Kinder des V. A, BE und CE bilden ggf. eine Miterbengemeinschaft.
PFLICHTTEIL
Weiter wären diese Abkömmlinge des V ggf. pflichtteilsberechtigt §§ 2303 ff BGB
ggf. auch nach Ausschlagung der Erbschaft.
Nach § 2303 BGB
gilt : ... Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. ...
ERBVERTRAG
Nach § 1941 BGB
gilt : ... Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen sowie Vermächtnisse und Auflagen anordnen (Erbvertrag). ... Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragschließende als ein Dritter bedacht werden. Entscheidender Gesichtspunkt hierbei ist die Bindungswirkung des Erbvertrages, der sich nur auf gewisse Verfügungen (s.u. § 2278 BGB
) beziehen kann.
Desweiteren gelten die Regelungen der §§ 2274 ff BGB
insbesondere § 2278 : ... In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen ... Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen können vertragsmäßig nicht getroffen werden.
Nach § 2289 BGB
gilt : (Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verfügungen - Anwendung von § 2338) ... Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung des Erblassers aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. In dem gleichen Umfang ist eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam, unbeschadet der Vorschrift des § 2297. ...Ist der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling des Erblassers, so kann der Erblasser durch eine spätere letztwillige Verfügung die nach § 2338 zulässigen Anordnungen treffen.
Der Notar wird kaum zu belangen sein, da dieser typischerweise nur das Testament notariell beurkundet und nicht die sachliche und inhaltliche (Rechts-)Richtigkeit prüft.
TESTAMENT
Ob und was V aufgrund des Erbvertrages 1970 und des Testaments 1992 wirksam verfügt hat (z.B. außerhalb der Bindungswirkung ? Regelungen abseits von Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen ?) kann hier, wegen fehlender Angaben und Unterlagen nicht überprüft werden. Das bezieht sich auf die Frage wer Erbe nach V geworden ist (also wer die Erbenposition inne hat) und wer sonst noch (was ?) "geerbt" haben könnte, bzw. Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse u.ä. gegen die Erben geltend machen kann. Einzelheiten müssten sich aus den Akten des Nachlassgerichts ergeben.
Es wird Sie nicht wundern wenn ich Ihnen anrate sich anwaltlicher Hilfe zu versichern, auch um ggf. Haftungsrisiken (sog. Erbenhaftung) abzuwenden.
Ich hoffe, Ihnen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.
Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller relevanten Unterlagen und gegebenenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen aus Weinheim
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
Weitere Kontaktmöglichkeiten :
Rechtsanwaltskanzlei P. Lautenschläger
Horazweg 4
69469 Weinheim
http://www.lautenschlaeger.de
Sehr geehrter Herr Lautenschläger,
herzlichen Dank für die schnelle Beantwortung der Frage. Ich kann Ihre Argumentation nicht nachvollziehen. A ist verstorben und es geht um das Erbe von A, nicht um das Erbe von V.
A hatte damals ihren Vater V als ihren Alleinerben eingesetzt. Dieser ist schon längstz verstorben wie auch B und C.
D.h. V, B und C sind längst tod. A seit diesem Jahr und es geht um As Erbe.
Danke :-)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer (weiteren) Angaben hier zusammenfassend, im Rahmen einer Erstberatung und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Zunächst ist klar, dass ich den Sachverhalt missverstanden habe. A, das Kind des V, ist erst 2012 verstorben. V ist 1974 verstorben.
Es geht um das Erbe nach A. Sind Ersatzerben (wer erbt wenn ein Erbe wegfällt ?), Nacherben usw. nicht ausdrücklich in der letztwilligen Verfügung benannt, so treten an die Stelle eines vorverstorbenen (erbausschlagenden) Erben "im Zweifel" dessen Abkömmlinge § 2069 BGB
.
(Gesetzliche) ERBFOLGE NACH STÄMMEN ?
Würden sich die Erben nach A, nach der gesetzlichen Erbfolge bestimmen gilt wohl auch § 1924 BGB
: ... Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. ... Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. ... An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen). ... Kinder erben zu gleichen Teilen.
Es ist klar, dass auch hier wieder zu prüfen ist, ob der Erbvertrag zwischen V und A oder A's Testament vor der gesetzlichen Erbfolge zum Zug kommt. B und C hätten ja ggf. nach dem Tod V's Erbansprüche (zumindest Pflichtteilsansprüche) gegen V's Erben geltend machen können.
Nach dem Tod A's ist grundsätzlich von dessen letzten Willen (Testament) auszugehen. Erbe wird zunächst einmal D. Abkömmlinge des A sind ggf. pflichtteilsberechtigt. Abkömmlinge B's und C's sind am Erbe nach A nicht pflichtteilsberechtigt. Das Vermögen/der Nachlass des V ist - das unterstelle ich einmal - im Vermögen/Nachlass des A aufgegangen und zwar seit 1974. Für B und C bzw. deren Abkömmlinge dürfte es schwer werden aus dem gedachten Erbe des V noch etwas zu erhalten. Es gibt ggf. auch Vermögensbestandteile/Nachlassgegenstände des A, die nicht aus dem Vermögen des V stammen (gemeint ist eigenes Vermögen des A).
Aus meiner Sicht ist die Frage wer Erbe nach A geworden ist und auch die Frage welche Vermögenswerte in den Nachlass des A fallen (z.B. Immobilie, Bankkonto, persönliche Gegenstände, Sparbuch, Aktien usw.) vom Nachlassgericht zu klären. Ggf. sollte D einen Erbschein beantragen. B, C bzw. deren Abkömmlinge könnten/müssten dann zunächst einmal das Testament A's angreifen, mit der Behauptung eine nach V bestehende Erbengemeinschaft (ursprünglich zwischen A, B, und B, dann zwischen den jeweiligen Abkömmlingen) sein noch nicht geteilt. Oder mit anderen Worten : Im Nachlass des A befindet sich noch ein Miterbenanteil von B und C, der auszuzahlen oder auszugleichen ist.
Ich erlaube mir nochmals anzuraten die Sache ggf. gemeinsam einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin anzuvertrauen, wenn hierzu ein Anlass besteht. Das gilt auch wenn ggf. Recht der ehemaligen DDR mitbedacht werden muss.
Ich hoffe, Ihnen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Gerne können Sie mir eine Email senden, falls eine Nachfrage ggf. durch das Mißverständnis was den Sachverhalt betrifft "verpasst" wurde.
Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller relevanten Unterlagen und gegebenenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen aus Weinheim
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt