Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Soweit Ihre Kinder damals einen Erb- und Pflichtteilsverzicht nach Ihnen gemäß § 2349 BGB
erklärt haben, so ist dieser Erbverzicht bindend. Damit sind Ihre Kinder und deren Kindeskinder von einem Erb- bzw. Pflichtteilsrecht nach Ihrem Tod ausgeschlossen.
Der Erb- und Pflichtteilsverzicht kann auch nicht widerrufen werden.
Ihren Nachlass haben Sie im Ehevertrag und auch im Testament geregelt, so dass Erbansprüche der Kinder ausscheiden. Den Vertrag über den Erb- und Pflichtteilsverzicht der Kinder sollten Sie sorgsam hinterlegen, so dass er im Falle des Eintritts des Erbfalles von Ihrer Ehefrau vorgelegt werden kann.
Weitere Vorsorge müssen Sie nicht treffen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier, Rechtsanwalt
Antwort
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Fachanwalt für Familienrecht