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Erbrecht .

| 2. März 2012 17:37 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Anwälte,
Legende zur Fragestellung :
-Scheidung nach langjähriger Ehe ( Ehefrau reicht Scheidung ein).
-Aus Ehe 2 Töchter mit Abkömmlingen.
-geschiedene Ehefrau verstorben.
-ihr Testament:Töchter sollen ihren Erbanteil erben 50%).
-falls Erbannahme der Töchter sind die erheblichen Schulden der Ehefrau zu übernehmen.
-Ehemann kauft Anteile der Töchter u. übernimmt deren Anteile an Schulden.(Immobilien).
-durch notarielle Verträge verzichten die Töchter u. deren Abkömmlinge auf die Pflichtteilansprüche.
-Immobilien somit 100% Eigentum des Ehemannes incl.Schulden.Danach entspr. Bankverträge zur Tilgung u. zur gegeb.Zeit Ablösung der Darlehen.
-alle og. Ereignisse sind durch Anwaltsverträge/Notarverträge/urkunden/Gerichtsentscheidg./Grundbuch etc rechtlich vorliegend.
-Wiederverheiratung des Ehemannes mit gemeinsamen notariellen Ehevertrag mit Gütertrennung u. gegenseit. Einsetzen als Alleinerben (Ehefrau kinderlos)
-zusätzliches hinterlegtes Testament des Ehemannes vor Zweitheirat mit Einsetzen der jetzigen Ehefrau als Alleinerbin u. Zusatz,dass die Töchter u. deren Abkömmlinge enterbt sind.
-seit Jahren keine Kontakte zu den Töchtern.
-Frage: Können die Töchter,trotz aller og.Ereignisse,irgendwelche Ansprüche an die Zweitehefrau stellen,falls sie die überlebende Alleinerbin sein sollte,oder sind alle Ansprüche verwirkt.

mit freundlichen Grüßen.

2. März 2012 | 18:16

Antwort

von


(407)
Ernst-Reuter-Allee 16
39104 Magdeburg
Tel: 0391-6223910
Web: https://kanzleifamilienrechtmagdeburg.simplesite.com
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Soweit Ihre Kinder damals einen Erb- und Pflichtteilsverzicht nach Ihnen gemäß § 2349 BGB erklärt haben, so ist dieser Erbverzicht bindend. Damit sind Ihre Kinder und deren Kindeskinder von einem Erb- bzw. Pflichtteilsrecht nach Ihrem Tod ausgeschlossen.

Der Erb- und Pflichtteilsverzicht kann auch nicht widerrufen werden.

Ihren Nachlass haben Sie im Ehevertrag und auch im Testament geregelt, so dass Erbansprüche der Kinder ausscheiden. Den Vertrag über den Erb- und Pflichtteilsverzicht der Kinder sollten Sie sorgsam hinterlegen, so dass er im Falle des Eintritts des Erbfalles von Ihrer Ehefrau vorgelegt werden kann.

Weitere Vorsorge müssen Sie nicht treffen.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht

Bewertung des Fragestellers 2. März 2012 | 18:46

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