Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Einschlägig ist die Vorschrift des § 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die sog. güterrechtliche Lösung:
Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten.
Der Ehegatte erhält damit zum einen den sog. kleinen Pflichtteil, d.h. die Hälfte des sich nach § 1931 BGB ergebenden Erbteils. Dieser beträgt, wenn Ihre beiden Kinder aus erster Ehe testamentarisch als Alleinerben eingesetzt wurden, 1/6 des Nachlasses.
Zusätzlich könnte Ihre Ehefrau dann von den erbenden Kindern den Ausgleich des konkreten Zugewinns verlangen. Dafür müsste sie argumentieren, dass der Ausschluss des Zugewinnausgleichs im Ehevertrag sittenwidrig und deshalb nichtig ist. Hier kann es zum Rechtsstreit mit Ihren Kindern kommen. Das Testament muss dazu nicht angefochten werden.
Andererseits kann Ihre Ehefrau auch sonst immer den konkreten Zugewinnausgleich verlangen, wenn sie das Erbe ausschlägt.
Die Lösung in Hinblick auf den Zugewinn liegt daher, wenn sie rechtssicher sein soll, allein in der Modifikation der Vereinbarung über den Zugewinnausgleich (und ggf. auch den Versorgungsausgleich). Hierzu empfehle ich eine entsprechende anwaltliche Beratung vor dem Hintergrund Ihrer jeweiligen spezifischen Einkommens- und Vermögenssituation.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
26.08.2021
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17:36
Antwort
vonRechtsanwalt Gero Geißlreiter
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