Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann.
Soweit Sie schildern, dass vor dem Notar die Gütertrennung vereinbart werden soll, so stellt dies eine familienrechtliche Regelung dar. Sie führt jedoch nicht dazu, dass der zukünftigen Ehefrau kein gesetzliches Erbrecht zustünde.
Das gesetzl. Erbrecht des überlebenden Ehegattens bestimmt sich nach §1931BGB. Nach Abs.1 erbt der überlebende Ehegatte gegenüber Verwandten der 1.Ordnung (§1924 BGB
, Abkömmlinge des Erblasser) zu einem Viertel, gegenüber Verwandten der 2.Ordnung (§1925 BGB
, Eltern des Erblasser und deren Abkömmlinge) sowie gegenüber Großeltern des Erblasser sogar zu ½.
Modifiziert wird Abs.1 in Bezug auf die Abkömmlinge des Erblassers und eine vereinbarte Gütertrennung durch §1931 Abs. 4 BGB
. Dieser regelt, dass im Falle der Gütertrennung sowie der Existenz von einem oder zwei Kindern, welche zum Erben berufen wären, der überlebende Ehegatte sowie jedes Kind zu gleichen Teilen erben.
Sind also beispielsweise im Zeitpunkt des Erbfalls 2 Kinder neben der Frau vorhanden und sind die Kinder zum Erben berufen und nicht etwa durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so würden die beiden Kinder jeweils sowie der Ehegatte zu 1/3 erben.
Dieses Erbrecht bezieht sich auf den gesamten Nachlass, so auch grds. auf das Vermögen, was Ihre Bruder vorab von den Eltern geerbt hat. Etwas anderes würde gelten, wenn die Eltern eine Vorerbschaft regeln würde, dass der Bruder Vorerbe des zuletzt versterbenden Elternteils und beispielsweise dessen Kinder Nacherbe sein soll. Sinn wäre, dass die Vermögensmassen getrennt voneinander bleiben, sodass der zukünftigen Frau keine Ansprüche zustehen würden.
Bzgl. der eigenen Vermögensmasse, sollte, soweit Ihr Bruder die Ansprüche der zukünftigen Frau ausschließen will, dieser ein Testament fertigen, in dem er andere Personen als die zukünftige Ehefrau als Erben einsetzen sollte. Der zukünftigen Ehefrau stünden sodann nur noch Pflichtteilsansprüche zu, §2303 Abs.2 BGB
. Diese können auch durch einen notariell zu beurkundeten Pflichtteilsverzicht ausgeschlossen werden. Inwieweit die zukünftige Ehefrau hierbei mitwirken würde, ist aber fraglich. Ein solcher Pflichtteilsverzicht kann selbstverständlich gemeinsam mit der Gütertrennung beurkundet werden.
Soweit ein solches Vorgehen beabsichtigt ist, sollte Ihr Bruder seine Erbfolge also testamentarisch regeln und sich darum bemühen, dass die zukünftige Ehefrau einen solchen Verzicht in notarieller Form unterzeichnet. Soweit später einmal Kinder ins Spiel kommen, kann Ihr Bruder sein Testament jederzeit abändern, so dass die Kinder als Erben eingesetzt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen vorerst behilflich sein und verbleibe
Diese Antwort ist vom 16.08.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Vielen Dank für die schnelle Antwort! Ich habe noch eine Frage zur Vorerbschaft (bereits ein wenig gegoogelt). Könnte mein Vater meinen besagten Bruder als Vorerbe und mich und einen weiteren letzten Bruder als Nacherben notariell festhalten, so dass die zukünftige Ehefrau gar nichts erbt? Mein Vater ist eigentümer mehrerer Häuser, muss mein Vater bei einer solchen Vorgehensweise das zu vererbende ganz genau bestimmen (also welches haus usw.) oder kann er pauschal sagen, dass der Pflichtanteil pauschal vorvererbt wird? Habe ich das richtig verstanden, dass eine Vorerbschaft auch erst dann eintritt, wenn mein Vater bzw. Mutter versterben sóllte?
Vielen Dank im Voraus!!!
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten.
Es ist möglich, dass Ihre Eltern in einem Testament sich zunächst gegenseitig als Alleinerben einsetzen und für den Fall des Todes des Letztversterbenden sodann einen Vor- und einen Nacherben benennen. Vorerbe kann Ihr Bruder sein, Nacherbe sodann die weiteren Geschwister. Vorteil wäre, dass das Vermögen Ihrer Eltern getrennt von dem Vermögen Ihres Bruders bliebe, so dass Pflichtteilsansprüche der Ehegattin hieran nicht entstehen würden. Für das eigene Vermögen des Bruders kann dies nur durch Enterbung und Pflichtteilsverzicht geklärt werden.
Im Testament sollte bei einer Erbeinsetzung auch das Vermögen genau bestimmt werden.
Sie müssen dies allerdings davon unterscheiden, dass Ihnen vorab im Wege der Schenkung etwas übertragen wird. Die Vorerbschaft tritt erst - je nach Regelung - mit Tod des Letztversterbenden ein.
Ein solches bedarf nicht zwingend der notariellen Beurkundung, allerdings sollten Sie ein solches Testament durch einen Juristen überprüfen oder sogar erstellen lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage beantworten und verbleibe mit freundlichen Grüßen