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Erbin verschwunden

16. März 2010 15:07 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Mein Bruder ist vor über einem Jahr verstorben. Er hinterlässt eine Frau (Thailänderin), die wir auch nach dem Tod informiert haben. Sie hatte sich dann einen Anwalt genommen, der auch einen Erbschein beatragt hat. Mein Bruder und ich (jeweils zu 12,5 % erbberechtigt) und meine Schwägerin sind dort wohl als die gesetzlichen Erben ausgewiesen, wobei dieser Erbschein uns nicht vorliegt, da meine Schwägerin offenkundig danach verschwunden ist. Der von ihr beauftragte Anwalt meldet sich auf unsere Anfragen nicht. Das Telefon ist nicht mehr erreichbar, da wahrscheinlich keine Telefongebühren mehr gezahlt wurden.

Nun, nach über einem Jahr, kommen Forderungen auf uns zu, da eine ETW vorhanden ist, deren Nebenkosten nicht mehr gezahlt wurden. Laut Hausverwaltung haben die unsere Anschriften aus dem Erbschein (?).

Ich denke, es wird am besten sein, wenn wir eine Detektei beauftragen, um die Haupterbin zu suchen, den nur mit ihr gemeisam können wir das Erbe auseinadersetzen.

Kann ich die Kosten dafür später aus dem Erbe erhalten? Ich weis, dass Barvermögen auf Bankkonten vorhanden sind.

-- Einsatz geändert am 16.03.2010 16:49:14

16. März 2010 | 18:05

Antwort

von


(775)
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:

Zunächst einmal ist davon auszugehen, dass der Erbschein durch einen Notar errichtet und beim Nachlassgericht zwecks Erteilung des Erbscheins eingereicht worden ist.

Sie sollten daher das Nachlassgericht aufsuchen und in der Nachlassakte den Erbschein in Augenschein nehmen. Sie können auch eine Kopie des Erbscheins für Ihre Unterlagen mitnehmen.

Möglicherweise finden Sie in der Akte auch Hinweise auf den Verbleib der Ehefrau.

Ich gehe bei diesen Ausführungen davon aus, dass Ihr Bruder, die Ehefrau und Sie eine Erbengemeinschaft bilden. Dann habe Sie auch ein entsprechendes Einsichtsrecht.

Sofern doch die Einschaltung einer Detektei nötig wird, sollten Sie zumindest versuchen, die Kosten als Kosten der Verwaltung des Nachlasses anteilig auf die Miterben zu verteilen.

Ganz zweifelsfrei kann diese Frage leider nicht beantwortet werde, da das Ergebnis davon abhängt, ob die Einschaltung der Detektei und damit die Verursachung dieser Kosten im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich war.

Die Rechtsgrundlage findet sich in § 2038 BGB . Dort ist bestimmt, dass jeder Miterbe verpflichtet ist, an Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind.

In Absatz 2 wird u.a. auf die Vorschrift des § 748 BGB verwiesen. Danach wiederum ist jeder Miterbe verpflichtet, die Kosten der Verwaltung des Erbes nach seinem Anteil zu tragen.

Meines Erachtens sind die Detekteikosten auf die Erben umzulegen, sofern Sie zuvor alle zumutbaren Maßnahmen zur Auffindung der Ehefrau unternommen haben.

Ich hoffe, Ihre Frage damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform zufriedenstellend beantwortet zu haben.


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

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