Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Zunächst einmal ist davon auszugehen, dass der Erbschein durch einen Notar errichtet und beim Nachlassgericht zwecks Erteilung des Erbscheins eingereicht worden ist.
Sie sollten daher das Nachlassgericht aufsuchen und in der Nachlassakte den Erbschein in Augenschein nehmen. Sie können auch eine Kopie des Erbscheins für Ihre Unterlagen mitnehmen.
Möglicherweise finden Sie in der Akte auch Hinweise auf den Verbleib der Ehefrau.
Ich gehe bei diesen Ausführungen davon aus, dass Ihr Bruder, die Ehefrau und Sie eine Erbengemeinschaft bilden. Dann habe Sie auch ein entsprechendes Einsichtsrecht.
Sofern doch die Einschaltung einer Detektei nötig wird, sollten Sie zumindest versuchen, die Kosten als Kosten der Verwaltung des Nachlasses anteilig auf die Miterben zu verteilen.
Ganz zweifelsfrei kann diese Frage leider nicht beantwortet werde, da das Ergebnis davon abhängt, ob die Einschaltung der Detektei und damit die Verursachung dieser Kosten im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich war.
Die Rechtsgrundlage findet sich in § 2038 BGB
. Dort ist bestimmt, dass jeder Miterbe verpflichtet ist, an Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind.
In Absatz 2 wird u.a. auf die Vorschrift des § 748 BGB
verwiesen. Danach wiederum ist jeder Miterbe verpflichtet, die Kosten der Verwaltung des Erbes nach seinem Anteil zu tragen.
Meines Erachtens sind die Detekteikosten auf die Erben umzulegen, sofern Sie zuvor alle zumutbaren Maßnahmen zur Auffindung der Ehefrau unternommen haben.
Ich hoffe, Ihre Frage damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform zufriedenstellend beantwortet zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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