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Erbfall

29. Februar 2008 19:29 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Guten Tag,
mein Bruder ist verstorben. Er hat eine Risikolebensversicherung.
In dieser bin ich als Bezugsberechtigte eingesetzt. Erbin des Hauses ist meine Schwägerin, von der er seit einigen Monaten getrennt gelebt hat. Die Risikoversicherung ist allerdings in voller Höhe an die Bank abgetreten. Meine Frage ist jetzt, kann ich auf die Versicherungssumme in irgendeiner Weise Zugriff haben?
Sie deckt ja die noch ausstehenden Darlehenssummen ab. Was ist, wenn meine Schwägerin das Haus verkauft. Die Versicherungssumme käme ja dann ihr zugute. Kann ich diese evtl. gegen sie privatrechtlich geltend machen??? oder gibt´s da eine andere Lösung. Mein Bruder hatte ja wohl eine bestimmte Absicht, das er sie aus der Bezugsberechtigung herausgenommen hat. Hat man in irgendeiner Weise eine Chance?
Für eine alsbaldige Antwort wäre ich Ihnen sehr verbunden.
Mit freundlichen Grüßen Susanne

Sehr geehrter Ratsuchender,

1. Grundsätzlich hat der Bezugsberechtigte mit Eintritt des Risikofalls „Tod“ Anspruch auf Auszahlung.
2. In Ihrem Fall ist jedoch die Bezugsberechtigung ausgehebelt, weil die Versicherung als Sicherheit für ein Darlehen gegeben wurde. Somit können Sie aus der Versicherung keine Zahlung verlangen, solange das Darlehen nicht abbezahlt wurde.
3. Sie haben jedoch eventuell die Möglichkeit, die Erbin zur Abzahlung des Darlehens zu verpflichten. Die Erbin übernimmt, sofern sie das Erbe annimmt, auch die Schulden des Erblassers. Sie muss die Schulden bedienen. Sobald sie das Darlehen abbezahlt hat, müssten Sie den vollen Anspruch auf Auszahlung aus der Risikolebensversicherung erhalten.
4. Als Bezugsberechtigte haben Sie bestimmte Auskunftsansprüche. So können Sie zunächst von der Versicherung Aufklärung über den Stand der Dinge verlangen, sowie Auskunft von der Bank, ob die Versicherung noch als Sicherheit dient und wie weit die Abzahlung fortgeschritten ist. Diese Auskunftsrechte sollten Sie mit Hilfe eines Anwalts ausüben.
5. Sie sollten auch im Hinblick auf möglicherweise laufende Fristen einen Anwalt mit der Prüfung der Unterlagen beauftragen und zunächst die notwendigen Informationen bei den einzelnen Stellen anfordern. Suchen Sie insbesondere die Versicherungsurkunde. Sollte die Versicherung als Deckung gedient haben, müsste diese Deckung mit Abzahlung des Darlehens wegfallen, wodurch Sie einen Anspruch auf Zahlung aus der Versicherung erhalten sollten.



Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München

TEL: (089) 45 75 89 50
FAX: (089) 45 75 89 51

info@anwaeltin-heussen.de

Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

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