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Erberecht fuer Deutsche, wohnhaft im aussereuropaeischen Ausland

| 4. November 2012 09:51 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Patrick Hermes

Unsere Eltern haben durch ein Berliner Testament die Erbfolge geregelt. Der Vater ist bereits 2002 verstorben und unsere Mutter ist Alleinerbin geworden.
Es sind 3 Wohneinheiten (in Deutschland) vorhanden, wobei meine Mutter (Deutsche) in einer dieser Wohnungen wohnt. Sie hat sich ueberlegt Immobilienanteile an uns Kinder zu verschenken um die moegliche Erbschaftsteuer zu umgehen.
Wir sind 3 Kinder. Ich lebe seit 14 Jahren in Suedafrika (als deutscher Staatsbuerger mit Aufenthaltsgenehmiging in Suedafrika, ohne deutschen Wohnsitz), meine Schwester lebt seit 3 Jahren als deutscher Staatsbuerger in der Schweiz (ohne deutschen Wohnsitz) und eine weitere Schwester lebt in Deutschland in einer der Immobilien.
Folgende Fragen waeren zu klaeren.
1) Die Immobilien unterliegen meiner Meinung nach der unbeschraenkten deutschen Steuerpflicht. Haben desshalb alle Kinder den gleichen Freibetrag von EUR 400.000 obwohl zwei Kinder im Ausland wohnen?
2) Unterliegen Immobilienanteile und Bargeld den gleichen Regelungen bei einer Schenkung?

Fuer konkrete Antworten waere ich sehr dankbar.

MfG

H.Brehm

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.Die Übertragung der Immobilien in Form der Schenkung würde sich nach deutschem Recht richten; wo die Beschenkten Personen leben spielt keine Rolle.
Entscheidend ist, dass die Schenkerin deutsche Staatsangehörige ist. Insoweit greifen hier pro Kind momentan die geltend Freibeträge in Höhe von 400.000 €.Soweit durch den Erbfall bzw. Schenkung auch in anderen Staaten eine Steuerpflicht entsteht, stellt sich die Frage der Anrechnung einer etwaigen Steuer. Zur Vermeidung oder Milderung einer etwaigen Doppelbesteuerung wurden mit einigen Staaten wie mit der Schweiz geschlossen.
2. Die Übertragung von Bargeld und Immobilien in Form der Schenkung läuft nach den gleichen Regelungen. Unterschiede ergeben sich lediglich im Rahmen der Bewertung des Vermögens.Während Geldvermögen (z.B. Bargeld, Sparguthaben oder Aktien) immer zum vollen Wert (Nennwert) angesetzt wird, wird bei Immobilien der Marktwert berücksichtigt. Ähnlich wie der Verkehrswert wird der Marktwert systematisch durch Vergleich, Ertrag oder anhand der Herstellungskosten (Sachwert) ermittelt. Im Rahmen der Bewertung ergeben sich immer Streitigkeiten mit dem Finanzamt.

Im Hinblick auf eine steueroptimierte Übertragung sollten Sie auf jeden Fall weiteren Rechtsrat einholen. Hierfür stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 4. November 2012 | 13:46

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