Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich gilt, dass jede Person zu Lebzeiten vollkommen frei über sein Vermögen verfügen kann, ohne dass die ( künftigen ) Erben dies verhindern oder deswegen Ansprüche stellen könnten.
Etwas anderes gilt beim Ehegattentestament mit gegenseitiger Erbeinsetzung und Einsetzung der Kinder als Schlusserben nur, wenn etwa Vor- und Nacherbschaft angeordnet wurde. Dies scheint nach Ihren Angaben aber nicht der Fall zu sein.
Die Mutter konnte daher ungehindert Eigentum auf ein Kind oder Enkelkind übertragen, ohne dass dadurch Ausgleichs- oder Verrechnungsansprüche entstünden. ( Dies gilt natürlich nicht, wenn bei der Übertragung von Eigentum die Anrechnung auf künftige Erbansprüche ausdrücklich erklärt wurde, was aber nicht der Fall sein dürfte. )
Das Gesetz macht nur dann zum Schutze des Erben eine Ausnahme, wenn durch Schenkungen der Nachlass so ausgehöhlt wurde, dass dem Erben weniger als der Pflichtteil verbliebe. Dann kann nach § 2326 BGB
ein Ergänzungsanspruch geltend gemacht werden. Der Pflichtteil bemisst sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, bei drei Kindern also 1/6. Ob ein solcher Anspruch im konkreten Fall in Frage kommt, müsste gesondert unter Darlegung des Gesamtnachlasses zu gegebener Zeit geprüft werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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