Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Das Testament zeichnet den Willen des Erblassers aus. Nach Ihrer Schilderung sollen B, C und D zu gleichen Anteilen die Gelder auf den Konten erhalten. Jedoch ist B als Vorerbe eingeteilt, und C und D als Nacherben nach A und B. Das würde bedeuten, dass nach dem Ableben des/der A, B immer noch als Vorerbe besteht und somit die Gelder zur Verwaltung erhält. Sollte das den Tatsachen entsprechen, können C und D eine Anlage der Gelder gerichtlich durchsetzen und somit erreichen, dass die Gelder nicht „verloren“ gehen.
2.Bei einer Teilungsversteigerung geht der Erlös in die Erbschaft über. Die Anteile werden – vorbehaltlich der Kenntnis des gesamten Sachverhalts – nach den im Testament angegebenen Anteilen für die Immobilien verteilt. Denn der Erlös tritt an die Stelle der Immobilien als so genanntes „Surrogat“ und wird daher nach der Aufteilung für die Immobilien verteilt.
3.B hätte dann einen Ausgleich, wenn der ihm hinterlassene Anteil geringer wäre als sein Pflichtteil zum Todeszeitpunkt des Erblassers. In diesem Fall müsste B allerdings die Erbschaft ausschlagen und im Rahmen seines Pflichtteilsanspruchs Ergänzung seines Anspruchs verlangen, § 2306 Abs. 1 BGB
. Jedoch kann die Ausschlagung nur innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach dem Erbfall erfolgen. Da diese Frist bereits abgelaufen ist – Sie sprachen von 12 Jahren seit dem Erbfall – bleibt B nur die Anfechtung der Annahme. Diese könnte er möglicherweise erklären, wenn er erst jetzt von der Beschränkung (Vor- und Nacherbschaft) erfahren hätte – was nicht anzunehmen ist. Eine weitere Anfechtungsmöglichkeit liegt gegebenenfalls darin, dass B nicht wußte, dass sein Anteil geringer als sein Pflichtteil ist. Die Beweisführung dürfte schwierig werden, allerdings müssten für eine realistische Einschätzung sämtliche Sachverhalte bekannt sein, um das abschätzen zu können.
Ich rate Ihnen, die Ansprüche durch unsere Kanzlei oder einen Kollegen anhand der notwendigen Unterlagen überprüfen zu lassen. Im Rahmen dieses Forums kann eine Beurteilung nur anhand der vorhandenen Informationen erfolgen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
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