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Erbengemeinschaft möchte Immobilie verkaufen

| 14. September 2012 20:28 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Christina Knur-Schmitt

A ist Alleineigentümer der Immobilie, er verstirbt 1995. A hinterlässt seine Ehefrau B sowie zwei Kinder C und D. Im Jahre 2003 überträgt die Ehefrau B ihren gesamten Erbanteil nach A per Erbteilsübertragungsvertrag an Kind C.
2005 verstirbt Kind D. Er hinterlässt seine Mutter (B), seine Ehefrau E sowie seinen Bruder C. D hatte keine Kinder.
2009 verstirbt Kind C. Er hinterlässt ein Kind F. Die Ehefrau von C ist vorverstorben.
Im Jahre 2011 stirbt B, die Ehefrau von A und Großmutter von F.
Nun ist sich die Erbengemeinschaft einig, dass die Immobilie veräußert werden soll. Es besteht Unklarheit, wer nun welchen Anteil an der Erbengemeinschaft und damit am Verkaufspreis der Immobilie hat.
Ich bitte um Klärung des Sachverhalts!!

Sehr geehrter Fragsteller,

unter Berücksichtigung der von Ihnen gegebenen Sachverhaltsangaben und des gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Bei der Beantwortung der Frage gehe ich davon aus, dass gesetzliche Erbfolge eingetreten ist, also kein Testament, Erbvertrag, etc. vorlag und dass alle Ehen im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet waren, also keine Eheverträge vorlagen.

Beim Tod von A gilt folgende Verteilung:

B (Ehefrau) 1/2 (§ 1931 , 1371 BGB )
C (Kind) 1/4 (§ 1924 BGB )
D (Kind) 1/4 (§ 1924 BGB )

Wenn B dann Ihren Anteil an C überträgt gibt es folgende Aufteilung:

C 3/4
D 1/4

Beim Tod von D, der 1/4 Anteil an der Immobilie hat, stellt sich die Aufteilung wie folgt dar:

E 3/16 (also 3/4 von dem Anteil von D) (§ 1931 , 1371 BGB )
B 1/32 (§ 1925 BGB )
C 1/32 (§1925 Absatz 2 BGB )

Vor dem Tod von C gibt es folgende Verteilung:

E 3/16
B 1/32
C 1/32 + 3/4, also 25/32

Nach dem Tod von C sieht die Situation folgendermaßen aus:

F 25/32 (§§ 1924 , 1930 BGB ) – erbt alleine

Bei E und B bleibt es bei dem bisherigen Anteilen:
E 3/16
B 1/32

Nach dem Tod von B sieht es folgendermaßen aus.

F 13/16 (§ 1924 BGB )
E 3/16

Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Eine abschließende Beratung kann im Rahmen dieses Forums nicht praktiziert werden, weil diese die Kenntnis des vollständigen Sachverhalts erfordert. Hier konnte ich mich nur auf Ihre Schilderungen stützen und somit nur eine erste Einschätzung der Lage abgeben. Eine persönliche Beratung kann hierdurch nicht ersetzt werden. Durch das hinzufügen oder Weglassen relevanter Tatsachen kann sich die Beurteilung des Falles maßgeblich ändern.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwalts ist zu beachten, dass weitere Kosten anfallen.

Mit freundlichen Grüßen



Christina Knur-Schmitt
- Rechtsanwältin –


Rückfrage vom Fragesteller 15. September 2012 | 08:35

Vielen Dank für diese übersichtliche und leicht nachvollziehbare Aufstellung! Dazu eine Nachfrage: der Rechtsbeistand von F steht auf dem Standpunkt, dass in dem Moment, in dem innerhalb der Erbengemeinschaft eine Untererbengemeinschaft entsteht - also mit dem Tag des Ablebens von D - der 1/4 Anteil des D an der Erbengemeinschaft zu jeweils GLEICHEN Anteilen auf seine Rechtsnachfolger aufgeteilt wird, so dass sich nicht die Aufteilung von E 3/16, B 1/32 und C 1/32 ergibt, sondern E 1/12, B 1/12 und C 1/12 . Auch das Finanzamt erlässt auf Grundlage dieses "Schlüssels" seit 2005 die Feststellungsbescheide! Es wäre nett, wenn Sie dazu Stellung nehmen könnten!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. September 2012 | 13:13

Sehr geehrter Fragesteller,

die gesetzliche Erbfolge beim Ableben des D bestimmt folgendes:

Die Ehefrau erhält über § 1931 BGB neben Erben der zweiten Ordnung (Eltern und deren Abkömmlinge) die Hälfte. Hinzu kommt nach § 1371 BGB der pauschalierte Zugewinn in Höhe von 1/4. Sie erhält also insgesamt 3/4 vom Anteil des D.

Das andere Viertel vom Anteil des D fällt an die Erben der 2. Ordnung. Gemäß § 1925 BGB erben grundsätzlich die Eltern jeweils die Hälfte des Anteils, also die Hälfte von 1/4, also 1/8 vom Anteil von D. Da der Vater vorverstorben ist, fällt der Anteil des Vaters gemäß § 1925 Absatz 2 BGB an die vorhandenen Kinder der Eltern, in Ihrem Falle also an C.

So ergeben sich die obigen Anteile.

Ich habe Ihnen die §§ unten angehängt.

Eine andere Aufteilung kann sich aus einer letztwilligen Verfügung ergeben, insofern sollten Sie prüfen, ob A oder D irgendwelche Anordnungen für den Fall des Todes getroffen haben. Sie sollten den Anwalt des F hierzu befragen, wie er die Erbteile berechnet hat.


Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Eine abschließende Beratung kann im Rahmen dieses Forums nicht praktiziert werden, weil diese die Kenntnis des vollständigen Sachverhalts erfordert. Hier konnte ich mich nur auf Ihre Schilderungen stützen und somit nur eine erste Einschätzung der Lage abgeben. Eine persönliche Beratung kann hierdurch nicht ersetzt werden. Durch das hinzufügen oder Weglassen relevanter Tatsachen kann sich die Beurteilung des Falles maßgeblich ändern.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwalts ist zu beachten, dass weitere Kosten anfallen.

Mit freundlichen Grüßen



Christina Knur-Schmitt
- Rechtsanwältin –


§ 1925 BGB Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
(3) 1Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. 2Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein.
(4) In den Fällen des § 1756 sind das angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.

1931 BGB Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
(1) 1Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. 2Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.
(2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.
(3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
(4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.

§ 1371 BGB Zugewinnausgleich im Todesfall
(1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.
(2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten.
(3) Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.
(4) Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren.

Bewertung des Fragestellers 17. September 2012 | 14:18

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