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Erbengemeinschaft auflösen nach streitereien

| 20. Dezember 2018 15:26 |
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Erbrecht


Beantwortet von


05:35

Guten Tag,
nach dem Tot meiner Eltern erbten meine Tochter und ich je zur Hälfte. Das Bargeld wurde entsprechend so aufgeteilt nach Abzug aller Kosten. Es gab einen Bausparer und noch Aktien. Wir kamen überein, das der Bausparer auf meine Tochter überschrieben wurde und die Depos auf mich, natürlich mit unterschiedlichen Beträgen, aber mit der Maßgabe, das jeder eben noch die Hälfte beim Auflösen bekommt. Das haben wir aber nicht schriftlich gemacht. Nun hat sich meine Tochter dermaßen mit mir zerstritten, das sie jetzt die Differenz zu beiden Sachen ausgezahlt bekommen möchte. Steht ihr das nun noch zu, sie pocht jetzt auf das Wort Erbengemeinschaft. Sie hat sich aber nie um das Grab ihrer Großeltern gekümmert. Muss sie da nicht geldlich gesehen mit herangezogen werden? Auch habe ich damals nach dem Tot mich um alles allein gekümmert was die Wohnungsauflösung, die Beerdigung und eben die ganzen Vertragsauflösungen meiner Eltern anbelangt. Da hat sie gar nichts gemacht, ich hatte Wochen damit zu tun.
Ich habe nun gehört, das mit der Überschreibung des Bausparers und der Aktien das Erbe geteilt sei, wenn auch zu unterschiedlichen Beträgen.
MfG Frau A.F.

20. Dezember 2018 | 16:08

Antwort

von


(3181)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ganz so einfach ist es leider nicht und Sie werden um einen schriftlichen Vertrag, auch zur eigenen Sicherheit, nicht umhin kommen, im Einzelnen:

Es gibt mehrere Möglichkeiten einer Miterbenauseinandersetzung

1. Erbteilsübertragung

Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kann zunächst durch Erbteilsübertragung erfolgen. Dies geschieht unabhängig davon, ob der Nachlass Grundeigentum umfasst. Die Erbteilsübertragung bedarf dabei immer grundsätzlich der notariellen Beurkundung.

2. Schuldrechtlicher Auseinandersetzungsvertrag

Die Nachlassteilung kann weiter durch einen schuldrechtlichen Auseinandersetzungsvertrag erfolgen. Dieser Vertrag ist nur dann beurkundungspflichtig, wenn eine Verpflichtung zur Übertragung eines Grundstücks oder z.B. GmbH-Anteilen enthalten ist.

3. Abschichtung

Vom Bundesgerichtshof anerkannt gibt es daneben noch eine dritte Möglichkeit der Miterbenauseinandersetzung in Form der so genannten Abschichtung. Dabei gibt ein Miterbe seinen Teil an der Erbengemeinschaft gegen Zahlung einer Abfindung auf und wird aus der Erbengemeinschaft entlassen. Dies kann formfrei geschehen. Sie wird daher als die kostengünstigste Variante angesehen, da hier nur anwaltliche Beratung anfällt und nicht noch Notarkosten wie bei den anderen beiden Varianten. Die diesbezügliche Formfreiheit gilt selbst dann, wenn ein Grundstück zum Nachlass gehört. Nur wenn „als" Abfindung ein Grundstück übertragen werden soll, ist dafür die Beurkundungspflicht zu beachten.

Allgemein gilt es zu beachten:
Der Miterbe hat eine Anspruch auf Auseinandersetzung gegenüber den anderen Miterben. Es kann also jederzeit die Auseinandersetzung verlangt werden, notfalls auch per Klage.

Daher ist dort eine vollständige, rechtzeitige, interessensgerechte Aufklärung und Planung notwendig.

Für die Miterben innerhalb der Erbengemeinschaft gelten folgende Grundsätze:

Jeder Miterbe kann nur über seinen Anteil an dem gesamten Nachlass verfügen. Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen, auch nicht über einzelne Nachlassgegenstände als solche.

Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.
Die gemeinschaftliche Verwaltung bis zur Auseinandersetzung funktioniert sehr ähnlich wie bei Miteigentümern, also insbesondere durch Mehrheitsbeschluss.

Bei der Auseinandersetzung ist gegebenenfalls ein Ausgleich zwischen den Miterben auszuführen, wenn Sie vorab etwas vom Erblasser erhalten haben. Der Erblasser kann dazu etwas im Testament/Erbvertrag erwähnen, insbesondere bei einer Schenkung/Ausstattung (an einen Abkömmling z.B., zur allgemeinen Lebensführung oder den Beruf) an einen Miterben.

Jeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er zur Ausgleichung zu erbringen hat.

Das stammt aus einem hier veröffentlichten Fachartikel von mir.

Die Hälfte ist nicht unbedingt pro Miterbe notwendig, aber Sie sollten jetzt alles schriftlich regeln und Aktiva und Passiva aufstellen, also ein Vermögensverzeichnis gemeinsam aufstellen und sich dann an die Verteilung begeben.

Wie gesagt, die eine oder andere Abweichung in die eine oder andere Richtung, abweichend von 50/50, lässt sich nicht immer vermeiden. Auch können Sie eigene Aufwendungen gegen rechnen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 21. Dezember 2018 | 12:54

Guten Tag,
vielen dank für die Antwort, aber Sie haben mir die verschiedene Möglichkeiten aufgezählt, ich kann da aber leider keine richtige Antwort finden, da wir ja schon aufgeteilt haben.
Muß ich nun die Different zwischen den auf meinen Namen laufenden Aktion und den auf ihren Namen laufenden Bausparer an sie zahlen oder nicht. Es ist auch nichrts über Notare oder Rechtsanwälte festgelegt worden. Es gibt auch keien Erbscheine. Also bitte nur die Frage, muß ich die Differnez jetzt zahlen oder nicht.

Danke und freundl. Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Dezember 2018 | 05:35

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage möchte Ihnen gerne wie folgt beantworten:
.
Ja, richtig, an sich haben Sie eine Aufteilung schon vorgenommen und damit eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, aber das Verhältnis stimmte so nicht.

Die Differenz werden Sie daher an Ihre Tochter zahlen müssen.

Sie kann dieses verlangen und verlangt es in der Praxis so.

Eine anderweitige, auch von Ihrer Tochter gebilligte Aufteilung werden Sie nämlich nicht unbedingt beweisen können, was jedenfalls schwierig wie gesagt werden könnte.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Bewertung des Fragestellers 28. Dezember 2018 | 12:26

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Meine kongrete Frage wurde im ersten Teil nicht beantwortet, erst als ich nochmals nachfragte.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 28. Dezember 2018
3,2/5,0

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