Es kommt ganz darauf an, um welche Entscheidungen es sich handelt. Wenn es um Entscheidungen geht, die zur Erhaltung einer Sache dringend notwendig sind, dann kann der eine Erbe gezwungen werden, zuzustimmen. Ansonsten können Sie nur die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen.
Dringliche und termingebundene Aufgaben sind unverzüglich auszuführen, ob mit oder ohne Zustimmung ("höhere Gewalt"?).
Kann der bewusste Erbe gegen Entscheidungen klagen, die ohne seine ausdrückliche Zustimmung getroffen worden sind (getroffen werden mussten)? Wohl gemerkt - er ließ überhaupt nichts von sich hören!
Danke für Ihre Hinweise.
Die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der andern treffen. Die von dem notverwaltenden Miterben eingegangen Verpflichtungen, sind Nachlassverbindlichkeiten, wenn vom Standpunkt eines sorgfältigen Verwalters aus die Erhaltungsaufwendungen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, ihm kommt dann eine gesamte Vertretungsmacht nach außen zu.
Somit ist auch der von Ihnen genannte Miterbe an diese Verpflichtungen gebunden.