Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Wenn B kinderlos verstirbt, gibt es keine Erben der ersten Ordnung nach § 1924 BGB
. Erben der 2. Ordnung sind die Eltern und deren Abkömmlinge, § 1925 BGB
.
Würden beide Eltern noch leben, würden sie alleine erben, 1925 Abs. 2 BGB. Zudem würden beide Elternteile je zur Hälfte erben (Liniensystem).
An die Stelle der Verstorbenen Eltern treten deren Abkömmlinge. An die Stelle des Vaters treten also A und C zu gleichen Teilen. An die Stelle der Mutter tritt deren Abkömmling C.
Somit wäre A Erbe zu 1/4 (= die Hälfte des hälftigen Anteils des Vaters), sie wäre Erbe zu 3/4.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Ergänzung vom Anwalt
4. April 2011 | 21:21
Es muss heissen: A wäre Erbe zu 1/4, C zu 3/4.