Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Während eines laufenden Privatinsolvenzverfahrens ist die Erbschaft richtigerweise an den Treuhänder komplett abzuführen. Soweit Kosten für die Bewirtschaftung der Immobilien anfallen, hat diese der Treuhänder zu entrichten. Sollte der Treuhänder die Immobilien aus der Insolvenzmasse freigeben, was aufgrund Ihrer Angaben hier nicht zu erwarten ist, würde die Zahllast der Bewirtschaftungskosten wieder auf Ihren Mann zurückfallen.
Soweit das Insolvenzverfahren bereits beendet ist und sich Ihr Mann in der Wohlverhaltensperiode befindet, sind von der Erbschaft 50% an den Treuhänder abzugeben. 50 % verbleiben bei Ihrem Mann.
Seitens Ihres Mannes besteht die Möglichkeit das Erbe ausschlagen, so dass der Anfall der Erbschaft bei ihm nicht eintritt, sondern bei dem nächsten Erbberechtigten.
Die Entscheidung, ob er die Erbschaft ausschlägt, liegt bei dem Erben und führt nicht zur Versagung der Rechtsschuldbefreiung. (BGH ZEV 1997, 345
= NJW 1997, 2348).
Insoweit müssen Sie bzw. Ihr Mann prüfen, ob er sich in der Wohlverhaltensperiode befindet. Nur dann hat er einen Anspruch 50 % der Erbschaft behalten zu dürfen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Ja mein Mann befindet sich in der Wohlverhaltensperiode.
Nur wie ist denn das hat er Anspruch auf 50% des Barvermögens und auf 50% der Immobilien?
Der Treuhänder hat gesagt er wird nichts freigeben, bevor die Insolvenz nicht beendet wurde und die Gläubiger bedient sind.
kann er auch sagen,die Immobilen bleiben bei uns, aber das Geld behält er komplett ein?
Vielen dank für die Antwort
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen dank für Ihre Nachfrage. Gem. § 295 InsO
steht Ihrem Mann das Erbe zu. Ihr Mann hat an den insolvenzverwalter die Hälfte des Wertes des Erbes an die insolvenzmasse abzuführen. Kann über die Bewertung der Immobilien keine Einigung gefunden werden, so wäre die Zwangsversteigerung durchzuführen.
Sie sollten den insolvenzverwalter auf § 295 InsO
hinweisen, u.U. das Insolvenzgericht informieren. Sollte alles nichts helfen, empfehle ich einen Kollegen zu beauftragen, um das Erbe herauszuklagen.
Mit besten Grüße