Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Es ist dringend zu empfehlen, dass sie dem Treuhänder sofort den Anfall der Erbschaft anzeigen. Bei der Erbschaft handelt es sich um einen so genannten Vonselbsterwerb. Dieser tritt bereits mit dem Tode des Erblassers ein. Es bedarf keiner separaten Annahme. Auch ist nicht maßgeblich wann der Erbschein ausgestellt wird oder wann bei Immobiliarnachlass die Eintragung im Grundbuch erfolgt.
Sofern sie diese Obliegenheit verletzen so droht ihnen die Versagung der Restschuldbefreiung.
Wenn in die Restschuldbefreiung erteilt wird und es wird später festgestellt dass ihre Anzeigepflicht verletzt haben, so kann Ihnen die Restschuldbefreiung noch nachträglich genommen werden. Insgesamt ist also nicht zu empfehlen hier in irgendeiner Form Umstände der Erbschaft zu verschweigen.
Leider kann ich Ihnen auch keine Hoffnung machen darauf, dass der Nachlass nicht versilbert werden muss. Es wird sogar nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshof eine Obliegenheitsverletzung dann angenommen, wenn keine ausreichenden und ernsthaften Bemühungen zur Verwertung des Immobiliar-Nachlasses betrieben werden. Denn die Obliegenheit Nachlass zur Hälfte des Wertes herauszugeben, ist auf eine Zahlung in Geld gerichtet. Solange keine Verwertung erfolgt ist darf auch nicht über die Restschuldbefreiung entschieden werden.
Allerdings ist hier auch zu betrachten, wie hoch der Wert des Nachlasses überhaupt ist. Möglicherweise ist das Objekt noch mit Grundschulden die Darlehen absichern belastet. Diese wären natürlich dann bei dem Wert entsprechend abzuziehen.
Insgesamt ist Ihnen daher zu raten, möglicherweise unter Übertragung des Miteigentumsanteiles auf ihren Vater eine ausreichende Absicherung für einen noch aufzunehmen den Kredit herzustellen, aus dem dann die Zahlung an den Treuhänder erfolgen kann. Wenn sie gutes Einkommen haben dann können auch Sie diesen Kredit aufnehmen beziehungsweise die Raten bezahlen. Zugleich könnten sie dann mit ihrem Vater bezüglich des noch übrigen hälftigen Anteiles eine Vereinbarung schließen.
Am einfachsten wäre sicherlich eine Kreditaufnahme unter Belastung des Objektes insgesamt unter gleichzeitiger Zahlung der anfallenden Raten durch Sie alleine. Zwar haftet dann natürlich der ganze Grundbesitz und damit auch der Anteil ihres Vaters. Wenn sie allerdings sicher sind dass ihr Einkommen so bleibt und sie auch Erbe nach ihrem Vater werden, dann wird diese Gestaltung sicherlich die einfachste sein.
In der Wohlverhaltensperiode sind sie auch frei in der Aufnahme von Krediten.
Bitte beachten Sie, dass die Beratung im Rahmen dieser Plattform nur eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Sie kann daher eine detaillierte Rechtsberatung, unter Vorlage von Unterlagen und Urkunden, niemals ersetzen.
Freundliche Grüße
D. Meivogel
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