Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Eine Pachtzahlung wird der Zwangsverwalter mangels Pachtvertrag nicht verlangen können, soweit Sie keinen Pachtvertrag mit dem Verwalter abgeschlossen haben.
Allenfalls würde eine Nutzungsentschädigung in Frage kommen. Jedoch müsste der Zwangsverwalter darlegen, dass Sie das Grundstück entsprechend genutzt haben und auch darlegen, dass hierfür eine Nutzungsentschädigung in besagter Höhe zu zahlen ist. Eine entsprechende Nutzungsentschädigung wäre frühestens zu dem Termin der Inbesitznahme durch den Zwangsverwalter gerechtfertigt.
Daher sollten Sie zunächst in Ihrem Schreiben, darauf verweisen, dass Sie keinen Pachtvertrag geschlossen haben und damit auch nicht zur Zahlung einer Pacht verpflichtet sind. Der Zwangsverwalter ist demnach für eine konkrete Nutzung durch Sie beweispflichtig und muß auch nachweisen, dass die Höhe der geltend gemachten Nutzungsentschädigung angemessen ist.
Sollte der Zwangsverwalter den Anspruch gerichtlich durchsetzen wollen, sollten Sie unbedingt mit der Bank in Kontakt treten und im Verhandlunsswege versuchen eine Einigung herbeizuführen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und stehen Ihnen für eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
hallo, und vielen Dank für die schnelle und aufschlussreiche Antwort.
Ich habe mir noch einmal das Schreiben des Verwalters geholt und gelesen das er einen Pachtzins verlangt.
das ist aber das gleiche wie eine Pacht oder? Einen Pachtvertrag haben wir nie abgeschlossen.
Er hat geschrieben:
"Ich darf Ihnen die Nutzung dieses Grundstückes nicht unentgeltlich gewähren und setzte hierfür einen monatlichen Pachtzins von 245,00 Euro fest."
Ich habe ein wenig Angst, da der Verwalter ein Anwalt ist, dass er mich, mal ganz salopp ausgedrückt, "über den Tisch ziehen will" und sich an uns bereichern.
Eine kurze Antwort dazu wäre super!
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Pachtzins meint die monatliche Pacht.
Sicherlich ist es richtig, daß der Verwalter im Interesse des Schuldners als auch des Gläubigers möglichst hohe Erträge erwirtschaften soll, da er hierfür auch eine Verwaltervergütung erhält.
Allerdings bedarf er hierfür eine vertragliche Grundlage, die hier gerade fehlt. Daher kann er keinen Pachtzins verlangen. Allenfalls eine Entschädigung für die tatsächliche Nutzung wäre denkbar. Für diesen Falle müßte der Verwalter die Höhe der Nutzungsentschädigung darlegen. Einfach einen Betrag im nachhinein zu bestimmen ist sicherlich nicht geeignet, eine entsprechende Verpflichtung bei Ihnen auszulösen. Daher ist es durchaus gerechtfertigt, wenn Sie den Verwalter auf den fehlenden Pachtvertrag hinweisen und eine Pachtzahlung ablehenen.
Wenn Sie eine Folgebeartung oder ein Schreiben an den Verwalter wünschen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
RA Schröter