Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Zunächst bitte ich im Rahmen der Nachfragefunktion noch mal darzulegen, ob Sie das Haus ersteigert haben oder ein Kaufvertrag geschlossen wurde (mit entsprechender Nachgenehmigung durch den Ehemann) oder noch noch kein notarieller Kaufvertrag unterschrieben wurde.
Aufgrund Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass die Immobilie durch einen Kaufvertrag erworben werden sollte.
Da das Insolvenzverfahren nur für die Frau betrieben wird, dass Haus aber offensichtlich im gemeinsamen Eigentum der ehemaligen Eheleute steht, ist für die Wirksamkeit des Kaufvertrages auch die Unterschrift des Mitverkäufers (Ehemann) unter den notariellen Kaufvertrag erforderlich.
Ohne dessen Zustimmung kann die Immobilie nur im Wege der Zwangsversteigerung verwertet werden.
Hinsichtlich der verkaufenden Ehefrau kann der Insolvenzverwalter eine entsprechende Erklärung abgeben.
Soweit der Kaufpreis noch auf dem Notaranderkonto liegt, kann dieser wahrscheinlich in vollem Umfang an die Bank abgeführt werden, wenn Sie im Grundbuch eingetragen sind. Soweit der Ehemann den Kaufvertrag nicht unterzeichnet werden Sie nicht Eigentümer des Hauses.
Da Insolvenzverwalter als auch die Bank sicherlich ein großes Interesse an dem Verkauf der Immobilie haben, sollten Sie sich auch um die Unterschrift des Ehemannes bemühen. Soweit dies nicht zustande kommt und der Kaufvertrag rückabgewickelt wird, besteht kein weiteres Besitzrecht an dem Haus mit der Folge, dass Sie ausziehen müssen, Sie aber auch den Kaufpreis zzgl. einer Verzinsung zurückerhalten und gegen die Verkäufer einen Schadensersatzanspruch haben, dies unter der Voraussetzung, daß ein Vertrag schon geschlossen wurde und Sie den Kaufpreis auf das Notaranderkonto überwiesen haben.
Mein Vorschlag wäre, wenn absehbar ist, dass der Ehemann den Kaufvertrag nicht unterschreibt, Sie sich mit der Bank und dem Insolvenzverwalter dahingehend einigen, dass für das Haus wieder eine Zwangsversteigerung beantragt wird. Im Vorfeld sollten Sie mit der Bank eine Ausbietungsgarantie für den Zwangsversteigerungstermin vereinbaren.
Hinsichtlich der Konditionen und eine vorzunehmendes Gebot sollte dies im Gespräch mit der Bank ermittelt werden.
Aufgrund der Komplexität der dann zu treffenden Regelungen empfehle ich einen Kollegen vor Ort zu Rate zu ziehen. Gerne stehe ich Ihnen im Rahmen einer weitergehenden Beratung zur Verfügung.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
RA Schröter