Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
"Ab wann gilt die Erbschaft für das Jobcenter, bzw. Ab wann müsste ich denn den Pflichtteil tatsächlich geltend machen?"
Der Pflichtteilsanspruch entsteht sofort mit dem Erbfall, also dem Todestag Ihres Vaters, § 2317 I BGB
.
Geltend machen müssten Sie den Anspruch innerhalb der 3-jährigen Verjährungsfrist.
Auf Ihre Leistungen hat der Anspruch aber bereits mit seiner Entstehung Relevanz.
Frage 2:
"Bezüglich des Jobs. Angenommen, die sowieso gewollte Umschreibung des Hauses findet statt während ich ganz normal arbeite. Wäre diese Erbschaftssache für das Jobcenter damit außen vor, oder würde bei erneutem H4 Bezug irgendwie rückwirkend doch wieder darauf zurückgegriffen werden, weil der Erbfall ursprünglich während des vorigen H4 Bezuges eingetreten ist?"
Nein, denn der Erbfall fand ja zur Zeit des Leistungsbezugs statt und hat jetzt womöglich Auswirkungen auf die Höhe der Leistungen.
Frage 3:
"Es soll bei der Umschreibung einen Stichtag geben an dem sie rechtswirksam ist. Jemand sagte, das sei der Tag an dem der Grundbucheintrag stattfindet(?). Fällt der ausgerechnet wieder in einen H4 Bezug, geht das ganze Spiel mit Einkommen / Vermögen dann von vorne los?"
Wenn man die Häuser auf Sie umschreibt, wird Ihre Bedürftigkeit ohnehin wegfallen.
Dabei ist es dann an sich egal, ob die vor oder nach dem Leistungsbezug geschieht.
Sie werden erst Eigentümer, wenn Sie in das Grundbuch eingetragen werden.
Frage 4:
"Würde sich diese ganze Erbschafts- und Pflichtteilgeschichte vermeiden lassen, wenn ich die zwei Monate bis zum Job irgendwie ohne H4 auskommen würde? Ich möchte auf jeden Fall meine Mutter nicht auch noch damit belasten. Mein Bezug endet ohne Verlängerungsantrag sowieso diesen Monat ?"
Nein.
Man kann Sie aber auch gar nicht zwingen, den Pflichtteil geltend zu machen. Dies bleibt allein Ihnen überlassen.
Man wird lediglich den Wert des Pflichtteilanspruchs berechnen und dessen Auswirkung auf Ihren Alg II Status zu prüfen haben.
Ein Pflichtteilanspruch stellt grundsätzlich Vermögen im Sinne des § 12 SGB II
dar (BSG, Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 2/09 R
).
Dabei wird sich die Frage stellen, ob aufgrund des geschilderten Sachverhalts § 12
III Nr. 6 SGB II zur Anwendung kommt. Danach sind als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen, Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 11.07.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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