Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Sofern Sie mit Ihrer Tochter in einem Haushalt leben, bilden Sie mit Ihr eine so genannte Bedarfsgemeinschaft. Das bedeutet, dass das Einkommen eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft auf die anderen Mitglieder verteilt wird.
Erhält ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft im laufenden Leistungsbezug eine Erbschaft, so stellt dies nach der einschlägigen Rechtssprechung des Bundessozialgerichts Einkommen dar. Dieses Einkommen wird auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt und kann – je nach Höhe – zum vollständigen Wegfall des Anspruchs führen, bis das Einkommen verbraucht ist.
Allerdings setzt die Anrechnung als Einkommen natürlich voraus, dass es dem Hilfebedürftigen auch tatsächlich zur Verfügung steht. Können also weder Sie noch Ihre Tochter derzeit über das Geld verfügen, werden nur die Zinseinkünfte anzurechnen sein.
Dementsprechend müsste in Ihrem Fall nochmals konkret geprüft werden, ob die Erbschaft Ihrer Tochter tatsächlich zum Lebensunterhalt verbraucht werden kann. Hierzu sollten Sie zunächst zur Fristwahrung Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid einlegen und einen Anwalt mit Ihrer weiteren Vertretung beauftragen. Aufgrund Ihrer Einkommensverhältnisse sollten Sie sich hierzu bei dem örtlich für Sie zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein ausstellen lassen, mit dem Sie dann einen Anwalt Ihrer Wahl beauftragen können.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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