Sehr geehrte Fragestellerin,
auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihnen gerne antworten.
Bitte sehen Sie es mir nach, dass ich keine Kenntnisse über das eidgenössische Erbschaftsteuerrecht habe, sodass ich im Folgenden von einer unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht in der Schweiz ausgehe.
Aus deutscher Sicht besteht jedenfalls unbeschränkte Erbschaftssteuerpflicht, weil Sie als Erwerber Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, § 2 Abs. 1 Nr. 1 a ErbStG
.
Maßgeblich für die Beurteilung ist deshalb das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftssteuern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 30.11.1978 (DBA-Erb).
Solche Doppelbesteuerungsabkommen haben das Ziel Doppelbesteuerungen zu vermeiden, was üblicherweise dadurch geschieht, dass einem Vertragsstaat das Besteuerungsrecht (welches nach den jeweiligen nationalen Rechten beiden Staaten zustünde) einem der Staaten zugewiesen ist.
In dem hier maßgeblichen DBA ist es so, dass grundsätzlich dem Staat das Besteuerungsrecht zusteht, in dem der Erblasser seinen Wohnsitz hatte oder sich unbewegliches Vermögen (Immobilien) befindet. Grundsätzlich bedeutet dies, dass das Besteuerungsrecht vorliegend der Schweiz zusteht.
Allerdings statuiert die Ausnahmevorschrift des Artikel 8 Abs. 2 DBA-Erb für den Fall, dass der Erwerber/Erbe, also Sie, seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers in der Bundesrepublik Deutschland hatte, ein konkurrierendes Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland.
Da die Erblasserin allerdings schweizer Staatsangehörige war nimmt die Bundesrepublik Deutschland das in der Schweiz belegene Vermögen (Immobilien) von der Besteuerung aus. Allerdings unter Progressionsvorbehalt, was bedeutet, dass zwar nur das Kapitalvermögen besteuert wird, allerdings mit dem Steuersatz der sich ergibt, wenn sowohl die Immobilie als auch das Kapitalvermögen der deutschen Besteuerung unterliegen.
Ich empfehle Ihnen in jedem Fall diese Konstellation einmal von einem Steuerberater durchrechnen zu lassen und gegebenenfalls pro forma eine Erklärung abzugeben.
Der Verkauf ist ertragssteuerlich dann unerheblich, wenn sich die Immobilie länger als 10 Jahre im Eigentum Ihrer Mutter und Ihnen (zusammen) befunden hat.
Gleiches gilt für einen späteren Verkauf.
Für Rückfragen oder weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Herzliche Grüße aus Würzburg
Michael Krämer
Rechtsanwalt
09.12.2019
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22:14
Antwort
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