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Erbe eines Bootsplatzes?

11. April 2006 16:54 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Meinem Vater wurde - als Haus- und Grundstückseigentümer - nach Entzug eines zwischen Grundstück und Seeufer liegenden Gemeindepachtlandes ´aus Gründen des Gemeinnutzes´ anstelledessen das Recht eingeräumt, bei dem neuen Pächter (Anglerverein) einen Stegplatz für ein flaches Boot zu belegen sowie das Grundstück zu betreten. Dieses Recht wurde nicht im Grundbuch eingetragen, das unterschriebene Schreiben des Bürgermeisters von 1980 liegt aber noch vor. Das gleichlautende Schreiben war an alle betroffenen Anlieger übersandt worden.

Geht dieses Recht auf mich als leiblichen Sohn und Erben des Hauses über, obwohl mein Vater (aus Altersgründen) den Bootsplatz nicht in Anspruch genommen hatte? Wie definiert sich mein Anspruch?

mfg

hajoko

Sehr geehrter Ratsuchender,

1. Als Erbe Ihres Vaters treten Sie an seiner Stelle in all seine Rechte und Pflichten ein.

2. Fraglich ist aber, was genau Ihrem Vater hier durch das Schreiben des Bürgermeisters „gegeben“ wurde. Maßgeblich ist hierfür zum einen die Enteignungsurkunde und die darin getroffenen Regelungen und das Schreiben des Bürgermeisters. Da eine Enteignung – ganz grundsätzlich und ohne Kenntnisse der Details in diesem Fall- keine „alltägliche“ Entscheidung ist, kann der Bürgermeister allein keine verbindliche Zusage über Ansprüche dieser Art (Recht auf Anlegeplatz und Zutritt) treffen, eine solche wird im Zweifel vom Gemeinderat getroffen. Sie müssen daher prüfen lassen, ob gegebenenfalls Ihrem Vater tatsächlich ein Anspruch im Gegenzug der Enteignung gegeben wurde. Das kann ich hier verbindlich ohne Einsicht in die Unterlagen nicht beantworten.

3. Sollte Ihr Vater im Zuge der Enteignung das Recht auf Anmietung und Zugang erworben haben, treten Sie in seine Rechtsposition ein, es sei denn, es wurde vereinbart, dass das Recht personenbezogen gilt und nicht grundstücksbezogen oder dass es eine bestimmte zeitliche Regelung gibt, zu der das Recht geltend zu machen ist, bevor es verfällt.

4. Eine befriedigende Antwort kann nur gegeben werden nach Einsicht in die Unterlagen. Sie können weitere Informationen beim Gemeinderat erfragen bzw um Einsicht in die Akten bitten.



Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München

Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de

Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen: Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind. Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

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